Dienstleistung

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche umfassen die Frühförderung, teilstationäre Hilfen im Förderkindergarten und integrative Hilfen  (pädagogische und/oder begleitende Hilfe) im Kindergarten. Zur angemessenen Schulbildung gehören die teilstationäre Hilfe in Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) oder die Schulbegleitung in einer Regelschule.

Teilstationäre und integrative Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche sind einkommens- und vermögensunabhängig.

Eingliederungshilfe ist nachrangig zu gewähren. Das bedeutet, alle vorrangigen Ansprüche (Logopädie, Ergotherapie.) müssen bereits gegenüber der Krankenkasse ausgeschöpft sein.

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Team
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Rechtsgrundlage

Teil 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX Eingliederungshilferecht.

Kinder und Jugendliche, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Die wesentliche Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann durch das Gesundheitsamt oder durch einen Facharzt geprüft werden.

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Weitere Hinweise

Sollte es sich bei Kindern und Jugendlichen um eine rein seelische Behinderung handeln, ist nach §35a SGB VIII das Jugendamt sachlich zuständig.

Für die Gewährung einer Schulbegleitung ist ein Gesamtplan notwendig. Beim Landkreis Rottweil wird dieser, bei Kinder und Jugendlichen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugend- und Versorgungsamtes, in Zusammenarbeit mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in der Eingliederungshilfe erstellt.

Bei Sondereinrichtungen (Kindergarten und Schule) ist zusätzlich das Schulamt zu beteiligen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Frühberatungsstellen im Landkreis.

Erkundigen Sie sich am besten schon vor Antragsstellung bei Ihrer Ansprechpartnerin welche Unterlagen (Entwicklungsbericht, SPZ-Bericht) vorzulegen sind.

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