Bauten - Fliegende Bauten

Bei der Aufstellung und Nutzung von Festzelten und sonstigen Fliegenden Bauten ist zu beachten:

Nach § 69 Abs. 1 LBO sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Sie bedürfen grundsätzlich gem. § 69 Abs. 2 LBO, bevor sie erstmals aufgestellt werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Ausgenommen davon sind unbedeutende Fliegende Bauten, die keine besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen (z. B. Zelte bis 75 m² überbaute Fläche).

Nach § 69 Abs. 4 LBO wird die Ausführungsgenehmigung für eine bestimmte Frist, die aber 5 Jahre nicht überschreiten soll, erteilt.

Die Ausführungsgenehmigung und eine evtl. Verlängerung dieser Genehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist (§ 69 Abs. 4 LBO).

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Verfahrensablauf

Wer mit einer Zeltverleihfirma einen Mietvertrag abschließt, muss sich daher das Prüfbuch vorlegen lassen und klären, ob für das Zelt eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt.

Wer ein Festzelt oder einen sonstigen Fliegenden Bau aufstellt oder aufstellen lässt muss beachten, dass gem. § 69 Abs. 6 LBO sämtliche Fliegenden Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, unbeschadet anderer Vorschriften grundsätzlich nur in Gebrauch genommen werden dürfen, wenn ihre Aufstellung dem Kreisbauamt als zuständige Baurechtsbehörde unter Vorlage der vollständigen Unterlagen (Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung) rechtzeitig angezeigt wurde.

Es besteht also für Fliegende Bauten grundsätzlich eine Anzeige-/Anmeldepflicht!

Die zur Anmeldung notwendigen vollständigen Unterlagen sind:

  1. Das gültige Prüfbuch,
  2. die dazugehörigen Ausführungszeichnungen mit statischem Nachweis

Die Baurechtsbehörde kann des Weiteren die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen (§ 69 Abs. 6 LBO).

Ohne vollständiges Vorliegen der oben genannten Unterlagen können Fliegende Bauten aber nicht vorschriftsgemäß abgenommen werden.

Wer also die Zeltpapiere dem Kreisbauamt nicht rechtzeitig vorlegt, (mindestens 2 Tage vor Abnahmetermin) kann nicht mit einer Abnahme des Zeltaufbaus bzw. sonstiger Fliegender Bauten rechnen.

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Kosten/Leistung

Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme 60,00 Euro - 500,00 Euro

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Sonstiges

Zuständigkeit für die Gemeinden: siehe Baugenehmigungsverfahren.

Die Städte Oberndorf a.N., Rottweil, Schramberg und Sulz a.N. haben eine eigene Baurechtsbehörde.

Neben den Sprechzeiten im Kreisbauamt bieten wir auch den Service eines Sprechtages im örtlichen Rathaus an, der in der Regel einmal im Monat stattfindet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im örtlichen Amtsblatt sowie bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung.

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Zugehörigkeit zu