Fahrerlaubnisse - Entziehung
Wenn Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges bestehen, ist die Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, diesen Eignungsbedenken nachzugehen. Wenn jemand ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Fahrerlaubnis kann auch in einem Strafverfahren durch ein Gericht entzogen werden.
Gründe für die fehlende Eignung können sein:
- gesundheitliche Einschränkungen beziehungsweise körperliche Beeinträchtigungen
- wiederholte Verkehrsverstöße (Punkte in Flensburg)/Verkehrsstraftaten
- Drogen- oder Alkoholmissbrauch
- Aggressionspotential
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Führerscheinstelle - Sachbearbeiterin
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Führerscheinstelle - Sachbearbeiter
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Führerscheinstelle
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Führerscheinstelle
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers, so muss sie die Fahrerlaubnis durch einen Bescheid entziehen. Der Führerschein muss dann umgehend bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden. Mit Erhalt der Entziehungsverfügung darf kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden.
Die Gebühr für eine Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt ca.125,00 €. Ggf. fallen weitere Kosten für Aufwendungen (z.B. Analysekosten) an.
Straßenverkehrsgesetz
Fahrerlaubnisverordnung