Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen
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Führerscheinstelle - Sachbearbeiterin
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Führerscheinstelle - Sachbearbeiterin
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Führerscheinstelle - Sachgebietsleiter
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Führerscheinstelle
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Führerscheinstelle
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Führerscheinstelle
Durch ein Gericht oder eine Fahrerlaubnisbehörde wurde Ihnen die ausländische Fahrerlaubnis insofern aberkannt, dass Sie nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind.
Mit Ablauf einer eventuell bestehenden Sperrfrist wird die ausländische Fahrerlaubnis nicht automatisch zuerkannt!
Sie dürfen erst dann wieder Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führen, wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin von einer deutschen Führerscheinbehörde das Recht, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wieder zuerkannt wurde.
Damit Ihnen die ausländische Fahrerlaubnis wieder zuerkannt werden kann, müssen Sie über Ihre Wohnortgemeinde einen Antrag
Dieser Antrag kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Nach Eingang des Antrags prüft die Verwaltungsbehörde Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierfür ist wesentlich, aus welchem Grund Ihnen die Fahrerlaubnis aberkannt wurde:
wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr (auch wenn dies die erste Tat war)
Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch rechtfertigen.
Einnahme oder Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. In jedem Fall sollten Sie etwaige Eignungsmängel aufarbeiten, um einer negativen Eignungsbeurteilung vorzubeugen. Bei der Vorbereitung auf eine Eignungsbegutachtung kann Sie ein Verkehrspsychologe oder bei Fragen zu Alkohol oder Drogen die Fachstelle Sucht, Rottweil unterstützen.
Wir sind gerne bereit, mit Ihnen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs näher zu erörtern, welche Unterlagen für die Antragstellung erforderlich sind und ob Sie konkret mit einer Eignungsbegutachtung rechnen müssen.
Mit Ablauf einer eventuell bestehenden Sperrfrist wird die ausländische Fahrerlaubnis nicht automatisch zuerkannt!
Sie dürfen erst dann wieder Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führen, wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin von einer deutschen Führerscheinbehörde das Recht, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wieder zuerkannt wurde.
Damit Ihnen die ausländische Fahrerlaubnis wieder zuerkannt werden kann, müssen Sie über Ihre Wohnortgemeinde einen Antrag
- auf Zuerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis oder
- auf Zuerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis mit Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis
Dieser Antrag kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Nach Eingang des Antrags prüft die Verwaltungsbehörde Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierfür ist wesentlich, aus welchem Grund Ihnen die Fahrerlaubnis aberkannt wurde:
- Aberkennung / Entzug wegen einer Alkoholfahrt
wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr (auch wenn dies die erste Tat war)
Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch rechtfertigen.
- Aberkennung / Entzug wegen Konsum von Betäubungsmitteln
Einnahme oder Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.
- Wiederholte Aberkennung / Entzug
- Aberkennung / Entzug wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. In jedem Fall sollten Sie etwaige Eignungsmängel aufarbeiten, um einer negativen Eignungsbeurteilung vorzubeugen. Bei der Vorbereitung auf eine Eignungsbegutachtung kann Sie ein Verkehrspsychologe oder bei Fragen zu Alkohol oder Drogen die Fachstelle Sucht, Rottweil unterstützen.
Wir sind gerne bereit, mit Ihnen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs näher zu erörtern, welche Unterlagen für die Antragstellung erforderlich sind und ob Sie konkret mit einer Eignungsbegutachtung rechnen müssen.
- Personalausweis oder Reisepass
- erste Meldebestätigung in Deutschland
- ein biometrisches Passfoto
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung, wenn kein EU-/EWR-Führerschein
Übersetzungen werden von anerkannten Automobilclubs erstellt. - bei einer EU-EWR-Fahrerlaubnis sowie bei einer Fahrerlaubnis, die in einem der in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten und Klassen erteilt worden ist, zusätzlich:
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie nur vorlegen, wenn zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger-und/oder Unterklassen) notwendig ist.
- bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen.
Die Gebühren betragen fallbezogen zwischen 94,30 und 255,00 EUR.
- § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Anerkennung von EU-EWR-Fahrerlaubnissen)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- § 30 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber aus EU-/EWR-Staaten)
- § 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Anlage 11 (zu § 31) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)