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Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren

Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren

Keines Aufenthaltstitels bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz , wenn sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen.

Die Kinder unter 16 Jahren sämtlicher anderer Staaten benötigen einen Aufenthaltstitel, die auf Antrag als Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn die Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis sind.

Wird ein ausländisches Kind im Bundesgebiet geboren, so ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, es sei denn, das Kind erwirbt durch das Optionsmodell die deutsche Staatsangehörigkeit.

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