Dienstleistung

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz

Versammlungen unter freiem Himmel:

Eine Versammlung oder ein Aufzug unter freiem Himmel ist nach § 14 des Versammlungsgesetzes anmeldepflichtig, wenn eine Mehrheit von Menschen zu dem Zwecke der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung zusammenkommt.

Dabei ist unerheblich, ob die Versammlung an einem festen Ort abgehalten wird oder in Form eines Aufzuges von einem Ort zum anderen Ort verlaufen soll.



Zuständigkeit:

Kreisangehörige Gemeinden ohne die Großen Kreisstädte Rottweil und Schramberg.

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Team
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Verfahrensablauf

Inhalt der Anmeldung:

  • Name und Anschrift des Veranstalters und des verantwortlichen Leiters
  • Tag, Zeit und Thema der Veranstaltung
  • Sämtliche Kundgebungsmittel, die während der Versammlung verwendet werden sollen.

Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie Spontanversammlungen sind nach dem Versammlungsgesetz nicht anmeldepflichtig.

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Frist/Dauer

Anmeldepflicht:

Spätestens 48 Stunden vor deren Bekanntgabe.

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Zugehörigkeit zu