Dienstleistung

Integrationskurse für Ausländer - Teilnahme beantragen

Als Ausländer oder Ausländerin haben Sie die Möglichkeit, an einem staatlich geförderten Integrationskurs teilzunehmen. In bestimmten Fällen sind Sie sogar dazu verpflichtet.

Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber teilnehmen, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind. Die Teilnahme müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.

Ziel des Sprachkurses ist der Erwerb "ausreichender Sprachkenntnisse", um sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen zu können. Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird mit einer Prüfung zum Zertifikat Deutsch (entspricht Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) abgeschlossen.

Der Kurs umfasst:

  • Basis- und Aufbausprachkurs
    (insgesamt 600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
  • Orientierungskurs
    (100 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland

Hinweis: Die Sprachkurse bestehen aus sechs Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Sie können einzelne Kursabschnitte auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs nach Antrag beim BAMF fortsetzen (300 Unterrichtsstunden), nachdem sie

  • an 600 Unterrichtsstunden teilgenommen und
  • die Prüfung zum Zertifikat Deutsch nicht bestanden haben.
    In begründeten Ausnahmefällen besteht eine Höchstförderdauer von 1.200 Stunden.

Tipp: Mit der Durchführung der Integrationskurse werden private und öffentliche Träger beauftragt, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassen sind. Auf den Seiten des BAMF können Sie nach Integrationskursorten in Ihrer Nähe suchen.

^
Kontakte
^
zuständige Stelle

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

^
Voraussetzungen
  • Sie haben eine
    • Aufenthaltserlaubnis
      • zu Erwerbszwecken (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),
      • zum Zweck des Familiennachzuges,
      • aus humanitären Gründen oder
      • als langfristig aufenthaltsberechtigte Person
    • Niederlassungserlaubnis
      Das BAMF hat Ihnen aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums eine Aufnahmezusage zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
  • Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf.
  • Sie können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden, sofern Sie
    • eine Aufenthgaltsgestattung besitzen,
    • eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder wegen erheblichen öffentlichen Interessen besitzen oder
    • eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen besitzen.

Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und

  • sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Arbeitslosengeld II) und Sie der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert hat
  • in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme aufgefordert hat oder
  • eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Grünen oder wegen erheblichen öffentlichen Interessen oder eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen besitzen sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und die zuständige Leistungsbehörde Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert hat.

Kein Teilnahmeanspruch besteht

  • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen,
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  • wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.

Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer und Ausländerinnen,

  • die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
  • die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen,
  • deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist oder
  • die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und dort an Maßnahmen zur Integration teilgenommen haben.

Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen.

Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.

^
Verfahrensablauf

Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.

Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.

Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.

^
Erforderliche Unterlagen

Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung

^
Frist/Dauer

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.

^
Bearbeitungsdauer

3 Wochen

^
Kosten/Leistung
  • Kostenbeitrag pro Unterrichtsstunde: EUR 1,95 (Wenn Sie Arbeitslosengeld II- oder Sozialhilfe empfangen oder der Kostenbeitrag für Sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, können Sie einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.)
  • Wiederholung einzelner Kursabschnitte: auf eigene Kosten
  • Teilnahme am Abschlusstest: keine

Hinweis: Haben Sie den Sprachtest nach dem 8. Dezember 2007 bestanden, kann das Bundesamt 50 Prozent des gezahlten Kostenbeitrags zurückbezahlen. Sie müssen jedoch die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nachweisen.

^
Sonstiges

keine

^
Rechtsgrundlage
^
Zugehörigkeit zu