Abwicklung der Landeszuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift Z-Feu
Alle Gemeinden müssen laut Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg auf ihre Kosten eine den örtliche Verhältnissen entsprechende, leistungsfähige Feuerwehr aufstellen, ausrüsten und unterhalten. Das Land Baden-Württemberg gewährt zur Förderung des Feuerwehrwesens auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes, der Landeshaushaltsordnung sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Zuwendungen Feuerwehrwesen (VwV Z-Feu) Zuwendungen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund des ihr zustehenden Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Verwaltungsvorschrift Z-Feu