Dienstleistung

Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten, Ausstellungen und Messen

Das Landratsamt ist zuständig für die Festsetzung von Messen und Märkten sowie Ausstellungen gem. § 69 GewO. Die Veranstaltungen sind festzusetzen, sofern sie den einzelnen Veranstaltungstypen entsprechen und nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen. Nur bei festgesetzten Veranstaltungen greifen die " Marktprivilegien". Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage. Konkrete Beratung für einzelne Vorhaben ist erforderlich.

Der Antrag auf Marktfestsetzung ist formlos zu stellen.

Das Landratsamt ist zuständig für die Gemeinden des Landkreises mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Rottweil und Schramberg.

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Team
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Verfahrensablauf

Dem Antrag fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

  • vorläufiges Ausstellerverzeichnis (Angaben über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller)
  • Anbieter- und Teilnahmebestimmungen
  • Lagepläne
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die Person des Antragstellers u. ggf. für die mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragte(n) Person(en)
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Kosten/Leistung

Das Landesgebührengesetz schreibt eine Rahmengebühr vor. In der Regel richtet sich die Gebühr für einen Markt unter anderem nach der Ausstellungsfläche und der Zeitdauer der Veranstaltung.

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Zugehörigkeit zu