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Neues Landesgaststättengesetz (LGastG) beschlossen


Am 12.11.2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) beschlossen.

Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Das Gesetz unterscheidet damit zukünftig nicht mehr, ob alkoholische oder alkoholfreie Getränke angeboten werden.

Auch für Vereine gilt das LGastG – hier gibt es jedoch Ausnahmen.

Personen, die am 1. Januar 2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), müssen nichts weiter veranlassen. Auch Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1. Januar 2026 erlassen worden sind, gelten weiterhin.

Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes erfolgt durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) beim zuständigen Rathaus mit folgenden Besonderheiten:

  • Vorlage eines aktuellen Unterrichtungsnachweises der IHK oder Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses.
  • Angabe der Betriebsart und einer möglichen Außenbewirtschaftung.
  • Die Anzeige hat spätestens 6 Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen.

Der Betrieb eines vorübergehenden Ausschanks ist in Baden-Württemberg weiterhin nur aus besonderem Anlass möglich (bspw. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung). Dieser Anlass muss deshalb auf der Anzeige entsprechend dargestellt werden. Dasselbe gilt auch für Reisegewerbekarteninhaber.

Zur Erleichterung des Verfahrens finden Sie hier die entsprechende Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes.

Bitte füllen Sie das Anzeigeformular aus und geben es spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausübung beim zuständigen Rathaus im Ort der Veranstaltung ab.

Wenn Sie früher als 2 Wochen (für das vorübergehende Gaststättengewerbe) bzw. 6 Wochen (für das stehende Gaststättengewerbe) nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf das zuständige Rathaus zu, um eine Ausnahme von der Frist zu beantragen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

Bitte beachten Sie bei Ihren Veranstaltungen folgende Hinweise.