Eine generelle Leinenpflicht in Wald und Feld gibt es im Landkreis Rottweil nicht. Wer seinen Hund frei laufen lässt, muss jedoch in der Lage sein, ihn jederzeit zurückzurufen. Gerade jetzt, wo viele Wildtiere ihren Nachwuchs großziehen, können stöbernde Hunde Elterntiere und Nachwuchs empfindlich stören.
„Keine generelle Leinenpflicht“ erlaubt dem Vierbeiner dabei noch lange nicht, überall frei laufen zu dürfen. Viele Kommunen, darunter etwa Rottweil und Dornhan, haben in eigenen Hundesatzungen und -verordnungen oder in entsprechenden Polizeiverordnungen festgelegt, wie die Leinenpflicht innerhalb der Stadt- bzw. Gemeindegrenzen gehandhabt wird. Hundebesitzer können sich zur jeweiligen Regelung im Rathaus informieren.
Und im Wald? Hier erfordern es die vielfältigen Interessen der Waldbesucher – vom Mountainbiker über den Wanderer bis zum Hundebesitzer – sowohl untereinander als auch auf die Bewohner des Waldes Rücksicht zu nehmen. Hannes Vöhringer von der unteren Jagdbehörde erklärt, was die momentane Situation besonders herausfordernd macht: „Ab April haben viele Wildtiere Nachwuchs, das heißt, der Wald wird zur Brut- und Aufzuchtstätte“. Freilaufende Hunde, die im Unterholz stöbern, können Elterntiere und Nachwuchs empfindlich stören.
Für ihn ist deshalb die oberste Prämisse der gesunde Menschenverstand. „Manchmal empfiehlt es sich, vielleicht einfach etwas zu tun, was nicht per Gesetz und Verordnung geregelt ist – also den Hund an die Leine zu nehmen.“ Sollte ein Hundebesitzer wissen, dass sein Hund ohne Leine gerne Alleingänge im Wald unternimmt, muss er das Tier ohnehin anleinen. Vöhringer: „Wer seinen Hund im Wald frei laufen lässt, muss jederzeit in der Lage sein, den Vierbeiner zurückrufen und auf ihn einwirken zu können.“ Ist dies nicht möglich und der Hund stellt Wildtieren nach, hetzt sie oder gefährdet sie, kann der Tatbestand der Wilderei vorliegen. So steht es im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz.
Heißt also: Wenn der Hund auch ohne Leine zuverlässig folgsam ist, muss er in den Wäldern im Kreis Rottweil nicht zwingend angeleint werden. Doch keine Regel ohne Ausnahme. In Naturschutzgebieten gelten überwiegend Verordnungen, die eine Leinenpflicht enthalten. Und wer einen sogenannten Listenhund sein eigen nennt, darf ihn ohnehin nie von der Leine lassen – ganz egal, wo er mit ihm spazieren geht.