Aufhebung: Verbot des Feuermachens an öffentlichen Feuerstellen im Wald


Wir bitten jedoch auch weiterhin um Beachtung folgender Hinweise:

  • Vom 1. März bis 31. Oktober gilt im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.
  • Feuermachen ist nur an den offiziellen Feuerstellen erlaubt, diese erkennen Sie daran, dass hier baulich entsprechende Grillmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
  • Verboten ist das Grillen im Wald auf mitgebrachten Gartengrillgeräten.
  • Offenes Feuer muss mindestens 100 m vom Waldrand entfernt sein. Auf eigenen Grundstücken reduziert sich dieser Abstand auf 30 m.

    Außerdem sind noch folgende Mindestabstände einzuhalten:

    200 m von Autobahnen

    100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

    50 m von Gebäuden

  • Auch beim Unterhalten eines Feuers an erlaubten Stellen muss dieses immer beaufsichtigt und vor dem Verlassen vollständig gelöscht werden.
  • Flaschen und Scherben können wie Brenngläser wirken und müssen deshalb nach einer Rast wieder mitgenommen werden.

Das Verbrennen von Reisig und Ästen im Rahmen der Borkenkäferbekämpfung darf nur bei nasser Witterung durchgeführt werden und ist bei der zuständigen Gemeinde (Ortspolizeibehörde) rechtzeitig vorher anzumelden.

Im Brandfall sind sofort die Feuerwehr (112) und das Forstamt Rottweil (Tel.Nr. 0741/ 244 510) zu informieren.

Pressemitteilung Forstamt Rottweil (24.07.2023)- Aufhebung: Verbot des Feuermachens an öffentlichen Feuerstellen im Wald (PDF)