17. AMG-Novelle
Zusammenfassung der Änderungen ab dem 1. November 2021
Am 1. November tritt die 17. AMG-Novelle in Kraft. Das MLR informiert daher im Folgenden über die Änderungen, die das Antibiotikaminimierungskonzept (§§ 58a-f AMG) betreffen:
· Der mitteilungspflichtige Tierhalter:
- muss bei der Mitteilung der Arzneimittelverwendungen nach § 58b Abs. 1 und 2 AMG nun zusätzlich das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels mitteilen.
- muss auch mitteilen, dass er keine Antibiotika eingesetzt hat (sog. „Nullmeldung“ abgeben), sofern keine Behandlungen mit Antibiotika durchgeführt wurden.
- kann einen „Dritten“ mit der Mitteilung der „Nullmeldung“ beauftragen. Der „Dritte“ ist entsprechend § 58a Abs. 4 Satz 3 AMG der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- kann die Versicherung nach § 58b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AMG, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde abgeben.
· Zugelassene Fertigarzneimittel, die eine der folgenden Kombinationen enthalten, zählen für die Berechnung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit nur als ein einziger Wirkstoff:
- eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder
- eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs.