Grundsteuerreform - Information des Fachbereichs Vermessung


Alle Grundstücke werden von der Finanzverwaltung zum Stichtag 01.01.2022 neu bewertet. Das Ergebnis wird für die Bemessung der Grundsteuer ab 1. Januar 2025 verwendet.

Die Finanzbehörden in Baden-Württemberg versenden derzeit an Grundstückseigentümer die Aufforderung, für die Festlegung der neuen Grundsteuer verschiedene Flurstücksdaten (Flächengröße und Ertragsmesszahl bzw. Bodenrichtwert) zurückzumelden. Dazu haben die Grundstückseigentümer im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Januar 2023 Steuererklärungen über den Wert ihres Grundeigentums abzugeben. Diese so genannten Feststellungserklärungen sollen über das Steuerportal www.elster.de abgegeben werden. Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke können abweichende Abgabefristen gelten. Informationen sind auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de bereitgestellt.

Die erforderlichen Daten können Sie einem seit 01. Juli 2022 zur Verfügung gestellten Internet-Portal kostenfrei selbst entnehmen.

  • Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Fläche und Ertragsmesszahl je Flurstück(steil), abrufbar über den Viewer unter https://grundsteuer-a.landbw.de
  • Grundsteuer B für das sonstige Grundeigentum (z.B. Wohn- und Gewerbegrundstücke): Fläche und Bodenrichtwert je Flurstück(steil), über den Viewer unter www.gutachterausschuesse-bw.de

Über eine Hilfe-Funktion ist dort jeweils detailliert erklärt, wie die Viewer zu bedienen sind.

Sollten Sie dennoch einen gebührenpflichtigen amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster wünschen (10€ je Flurstück bzw. ab 15€ für Flächennachweis mehrerer Flurstücke), können Sie diesen als Eigentümer beantragen über unsere Internetseite www.landkreis-rottweil.de, per Mail an Vermessungsamt.Service(at)Landkreis-Rottweil.de oder per Post an das Flurneuordnungs- und Vermessungsamt, Ruhe-Christi-Str. 29 in 78628 Rottweil. Bitte geben Sie hierbei Ihren vollständigen Namen, Gemeinde, Gemarkung, wenn möglich Flurstücksnummer(n) sowie Ihre Rechnungsadresse an. Bitte vermeiden Sie möglichst telefonische Anfragen oder persönliche Vorsprache.

Die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beinhalten u.a. die Fläche des jeweiligen Flurstücks und im Falle der meisten landwirtschaftlich genutzten Flurstücke auch die Ertragsmesszahl bzw. Angaben zur Bodenschätzung sowie aus dem Grundbuch nachrichtlich übernommene Angaben zum Eigentum. Für diejenigen Flurstücke, für die im oben genannten Internet-Portal keine Ertragsmesszahlen dargestellt sind, verfügt auch das Vermessungsamt über keine aktuellen Bodenschätzungsergebnisse.

Vom Vermessungsamt können keine Angaben zu Bodenrichtwerten gemacht werden – hierfür sind die Gutachterausschüsse der Gemeinden zuständig. Sollten die Werte Ihrer Gemeinde noch nicht enthalten sein, rufen Sie die Seite bitte 1-2 Wochen später nochmals auf – die Daten werden noch eingestellt.

Für Fragen zu den Feststellungserklärungen bzw. ELSTER informieren Sie sich bitte über www.elster.de, dort stehen Ausfüllhilfen bereit. Sollten Sie darüber hinaus gehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte beim Finanzamt an die Hotline-Nr. 0741-2432753.  Zu den Feststellungserklärungen kann das Landratsamt keine Auskünfte erteilen. Wir bitten um Ihr Verständnis!

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