Aufgrund der heute (Mittwoch, 24.11.2021) in Kraft getretenen Änderung der Corona-Verordnung sind für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen weitergehende lokale Beschränkungen vorgegeben. Der Landkreis Rottweil hat seit dem 12.11.2021 den entsprechenden Inzidenzwert von 500 überschritten.
Die Voraussetzungen für die Zugangsbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen des neuen § 17 a der aktuellen Corona-Verordnung des Landes für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen liegen im Landkreis damit vor. Das Gesundheitsamt Landkreises Rottweil hat dies festgestellt. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-rottweil.de.
Neben Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen sind für diese Personen ab morgen auch Einschränkungen beim Zutritt in Einzelhandelsgeschäfte verbunden, die nicht der Grundversorgung dienen. So haben ab morgen nur noch immunisierte Personen Zutritt (2G-Regel) im Einzelhandel. Abholangebote und Lieferservice sind von dieser neuen Regelung nicht betroffen.
Damit gelten ab morgen Donnerstag, 25. November 2021, folgende Regelungen:
- Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig.
Betriebe und Märkten der Grundversorgung, für die die Zugangsbeschränkungen nicht gelten, sind: Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.
- Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
· Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
· Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
· Versammlungen im Sinne des § 12,
· Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemein-schaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
· Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
· Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
· Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
· Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
· Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
· für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
· unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
· sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Informationen und FAQ’s zur aktuellen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Bei einer Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen von unter 500, treten die og. Maßnahmen einen Tag nach der entsprechenden Bekanntmachung außer Kraft.