17. AMG-Novelle
Zusammenfassung der Änderungen ab dem 1. November 2021
Am 1. November tritt die 17. AMG-Novelle in Kraft. Das MLR informiert daher im Folgenden über die Änderungen, die das Antibiotikaminimierungskonzept (§§ 58a-f AMG) betreffen:
· Der mitteilungspflichtige Tierhalter:
- muss bei der Mitteilung der Arzneimittelverwendungen nach § 58b Abs. 1 und 2 AMG nun zusätzlich das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels mitteilen.
- muss auch mitteilen, dass er keine Antibiotika eingesetzt hat (sog. „Nullmeldung“ abgeben), sofern keine Behandlungen mit Antibiotika durchgeführt wurden.
- kann einen „Dritten“ mit der Mitteilung der „Nullmeldung“ beauftragen. Der „Dritte“ ist entsprechend § 58a Abs. 4 Satz 3 AMG der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- kann die Versicherung nach § 58b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AMG, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde abgeben.
· Zugelassene Fertigarzneimittel, die eine der folgenden Kombinationen enthalten, zählen für die Berechnung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit nur als ein einziger Wirkstoff:
- eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder
- eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs.
Hinweis:
-> Die erforderlichen Anpassungen in HI-Tier, inkl. der hinterlegten Arzneimittelliste, sollten rechtzeitig bis zum 01.11.2021 bzw. bis Ende des Jahres vorgenommen werden.
-> Da die 17. AMG-Novelle erst am 1. November 2021 in Kraft tritt, muss das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2021 nicht angegeben werden.