Bundesnotbremse greift ab morgen, Samstag, 24.04.2021


Das vierte Bevölkerungsschutzgesetz mit Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ist heute in Kraft getreten. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 greift dann ab morgen Samstag 24.04.2021 automatisch die Bundes-Notbremse sowie weitergehende inzidenzabhängige Regelungen ab einem Wert von über 150 bzw. über 165.

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-rottweil.de unter Aktuelle Nachrichten veröffentlicht.

Baden-Württemberg hat im Vorgriff auf die Bundesnotbremse bereits zum 19.04.2021 die Corona-Verordnung in weiten Teilen an die geplanten Bundesregelungen angepasst. Weitere Anpassungen der Coronaverordnung an die Bundesregelungen wurden für heute angekündigt und sollen ebenfalls morgen in Kraft treten.

Im Landkreis Rottweil hat die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschritten. Aufgrund der neuen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes hat das Landratsamt Rottweil heute auf der Internetseite des Landratsamts Rottweil unter /Bekanntmachungen bekanntgemacht, dass die Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse gemäß § 28b Abs. 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab Samstag, den 24.04.2021 gelten.

Damit gilt für den Landkreis automatisch ohne weitere Umsetzungsmaßnahmen und mit genaueren Vorgaben im Infektionsschutzgesetz ein harter Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, die weitgehende Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Von 22 Uhr (bisher 21 Uhr) bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Es ist aber erlaubt sich bis 24 Uhr alleine draußen zu bewegen.

Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.

Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 zum Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 darf Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden, in Kindergärten erfolgt ab einer Inzidenz von 165 nur noch eine Notbetreuung.

Ab einer Inzidenz von 150 ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (Click-and-Meet) untersagt.

Die Geltung dieser Maßnahmen endet, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden.

Sofern die angekündigte Änderung der Coronaverordnung der Landes weitergehende oder strengere Regelungen als im Infektionsschutzgesetz trifft, gehen diese Landesregelungen vor.