Viertes Bevölkerungsschutzgesetz mit Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft
Bundesnotbremse greift


Die bundesweite Notbremse sieht eine Vielzahl von Maßnahmen für Landkreise über einem Inzidenzwert von 100 zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vor. Diese Maßnahmen sind im vierten Bevölkerungsschutzgesetz und dem neu eingefügtem § 28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. Diese Regelungen finden Sie hier.