Die bundesweite Notbremse sieht eine Vielzahl von Maßnahmen für Landkreise über einem Inzidenzwert von 100 zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vor. Diese Maßnahmen sind im vierten Bevölkerungsschutzgesetz und dem neu eingefügtem § 28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. Diese Regelungen finden Sie hier.