Im Landkreis Rottweil wurde der Inzidenzwert von 200 an drei Tagen in Folge überschritten und lag zuletzt Stand heute, Sonntag, 18.04. um 16 Uhr bei 235,9. Diese Überschreitung hat das Gesundheitsamt heute amtlich festgestellt und auf der Website unter www.landkreis-rottweil.de öffentlich bekanntgemacht.
Dies bedeutet für die Schulen im Landkreis weiterhin Fernunterricht.
Der morgen Montag, 19.04.2021 in den Schulen geplante Präsenzbetrieb, muss ab Dienstag, 20.04.2021 wieder auf Fernunterricht umgestellt werden. Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen nur noch Notbetreuung anbieten. Nur die Abschlussklassen können weiterhin an die Schulen kommen sowie eingerichtete Notbetreuungen. Für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren G und K bleibt es ebenfalls beim Präsenzunterricht.
Mit Blick auf diese zu erwartende Inzidenzentwicklung hat der Landkreis für seine kreiseigenen Schulen schon gestern (Samstag) an die Schulleitungen appelliert, die Kreisschulen bereits am Montag nicht in Präsenzbetrieb zu nehmen.
Der Vorgehenshinweis ging auch an die städtischen, gemeindlichen sowie die freien Schulträger zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit, ob sie bei ihren Schulen entsprechend verfahren wollen.
Landrat Dr. Wolf-Rüdiger Michel äußert sich dazu wie folgt: „Wie bereits gestern befürchtet, liegt die 7-Tage-Inzidenz heute zum dritten Mal hintereinander über 200 und zwar sehr deutlich. Bereits gestern hat der Landkreis für seine eigenen Schulen das Notwendige verfügt. Jetzt greift kreisweit die vom Land vorweggenommene sogenannte Bundesnotbremse mit weiteren Einschränkungen für alle. Die anstehenden neuen Schließungen fordern den Kindern und Jugendlichen, sowie deren Eltern einmal mehr eine große Kraftanstrengung ab. Doch das ist leider bitter notwendig. Die Beschränkungen sind der Vernunft geschuldet. Der rapide Anstieg der Infektionen muss gestoppt werden. Dies wird auch durch die neuen Maßnahmen nicht sofort der Fall sein. Wir brauchen einen langen Atem. Das aktuelle Infektionsgeschehen und auch die Zahl der mit Coronapatientinnen und -patienten jetzt und in den nächsten Tagen belegten Krankenhausbetten bildet ja die Entwicklung der letzten Tage und Wochen ab. Nur wenn wir jetzt Disziplin halten, gewinnen wir die Zeit, die wir für eine ausreichende Durchimpfung der Bevölkerung brauchen.“
Zum heutigen bundesweiten Gedenken an die Verstorbenen in der Corona-Pandemie fügt der Landrat an: „In diese Zeit der steigenden Infektionszahlen fällt auch das heutige, vom Bundespräsidenten ausgerufene Gedenken an die durch Corona zu Tode gekommenen Menschen. Wir im Landkreis Rottweil erinnern uns heute ebenfalls an diese Verstorbenen, die oft noch vor wenigen Tagen und Wochen mitten im Leben standen, in den Familien, im Beruf, im Freundeskreis und im Ehrenamt. Wir nehmen Anteil am Leid und am Schmerz der Hinterbliebenen.“
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. April 2021
Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um.
Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:
Schulen:
o Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
o Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
o In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
o Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die vom Landratsamt vor kurzem getroffene Feststellung mit der Rechtsfolge der Ausgangsbeschränkung tritt außer Kraft. Stattdessen sind die Ausgangsbeschränkungen nun verbindlich in der neuen Fassung der CoronaVO vorgegeben. Der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in deren Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft und Maßnahmen der Wahlwerbung sind nunmehr keine Ausnahmetatbestände von der Ausgangsbeschränkung.
Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.