Energieeffizienz von Gebäuden künftig transparent


Energieeffizienz von Gebäuden künftig transparent

Novelle tritt im Frühjahr 2014 in Kraft / Neubauten werden an EU-Vorgaben angepasst

In Gebäuden nur so viel Energie verbrauchen wie nötig – das sollen die Vorgaben der EnEV, der Energieeinsparverordnung, bewirken. So müssen Neubauten künftig höhere Auflagen erfüllen, damit sie den EU-Standard erreichen können. Und bestehende Gebäude werden nach ihrer Energieeffizienz bewertet. Die wichtigsten Auswirkungen der jetzt vom Bundestag verabschiedeten EnEV-Novelle erklärt Rolf Halter, Niederlassungsleiter der Energieagentur Landkreis Rottweil:

Energieausweis gewinnt an Bedeutung

Bereits jetzt verrät der Energieausweis, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Künftig sollen potenzielle Käufer oder Mieter eine Immobilie noch besser einordnen können. Dafür schreibt die EnEV 2014 vor, dass Gebäude in die Energieeffizienzklassen A+ bis H eingeteilt werden, ähnlich wie Kühlschränke und Waschmaschinen. Dieses charakteristische „Türschild“ wird im Energieausweis vermerkt. Doch die meisten Hausbesitzer können sich zurücklehnen, denn: „Die Regelung betrifft ausschließlich Wohngebäude, deren Energieausweis nach dem Inkrafttreten der EnEV-Novelle ausgestellt wird“, so Rolf Halter. Für alle Hausverkäufer und -vermieter gilt dagegen, dass sie den Energieausweis in Zukunft bereits beim Besichtigungstermin präsentieren müssen.

Höherer Standard für Neubauten

Bessere Standards gelten ab Januar 2016 auch für Bauherren. Sie müssen darauf achten, dass der Primärenergiebedarf ihres Neubaus gegenüber der aktuellen Anforderung um 25 Prozent geringer ist und die Effizienz der Wärmedämmung um 20 Prozent besser. „Die höheren Anforderungen sind ein weiterer Schritt hin zum Niedrigstenergie-gebäudestandard, der EU-weit ab 2021 gilt“, macht Halter deutlich. Bei der Sanierung bestehender Gebäude werden die bisher geltenden Bestimmungen der EnEV 2009 nicht verschärft.

Verabschiedung alter Heizkessel

Und wer noch immer einen Heizkessel aus den 80er Jahren betreibt, muss nun an einen Austausch denken. „Für die unwirtschaftlichen Standardkessel gilt mit der neuen Verordnung, dass Modelle, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, ausgewechselt werden müssen“, erklärt der Niederlassungsleiter der Energieagentur Landkreis Rottweil. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel: Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus seit Februar 2002 oder länger selbst bewohnt, ist von der Pflicht befreit.

Findet ein Eigentümerwechsel statt, muss die alte Anlage nach zwei Jahren ersetzt werden. „Der Austausch solcher alten Kessel ist - unabhängig von der Austauschpflicht - allerdings nahezu immer sehr wirtschaftlich“, betont Rolf Halter. Von der Verordnung ausgenommen sind die effizienteren Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel.
Die Neuerungen treten voraussichtlich im Frühjahr 2014 in Kraft, sechs Monate nach der Verabschiedung im Bundestag am 16. Oktober 2013.
Weitere detaillierte Informationen hierzu und zu anderen Themen der Energieeinsparung beantwortet Ihnen gerne die Energieagentur Landkreis Rottweil, Niederlassungsleiter Rolf Halter, Steinhauser Straße 18, 78628 Rottweil E-Mail: r.halter(at)ea-tut.de  Tel: 0741/4800589.