Landratsamt baut vor im Falle von möglichen Hochinzidenzgebieten in den Nachbarländern
Allgemeinverfügung regelt Ausnahmen für Grenzpendler, Grenzgänger und nahe Angehörige


Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung wurden bundesweite Regelungen für die Test- und Nachweispflichten von Einreisenden aus Risikogebieten festgelegt.
 
Für den Fall, dass Nachbarländer von Baden-Württemberg aufgrund der aktuellen Infektionslage zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden, wären auch für Grenzpendler (Baden-Württemberger, die im Ausland tätig sind), Grenzgänger (Personen, die nach Baden-Württemberg einpendeln) und nahe Angehörige strengere Einreise-Pflichten die Folge – z.B. ein negativer Corona-Test vor jedem Grenzübertritt nach Deutschland, der nach der bundesweiten Coronavirus-Einreiseverordnung nicht älter als 48 Stunden sein darf.
 
Eine Öffnungsklausel in der Verordnung erlaubt den zuständigen Behörden vor Ort, Ausnahmen bei Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten.
 
Um in grenzüberschreitenden Lebensräumen für Pendler und bestimmte Grenzgänger praktikable und einheitliche Regelungen zu schaffen, ermöglicht das Land Baden-Württemberg den Landratsämtern den Erlass einer Allgemeinverfügung, die Erleichterungen für Grenzpendler und Grenzgänger, für Personen, die nahe Angehörige besuchen sowie für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz schafft. Diese Möglichkeit hat das Landratsamt Rottweil genutzt und eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese tritt mit Beginn des 27.02.2021 in Kraft.
 
Die Allgemeinverfügung beinhaltet, dass Grenzpendler mit Wohnsitz im Kreisgebiet, die sich mindestens zweimal wöchentlich zum Arbeiten, zum Studium oder zur Ausbildungsstätte in ein Hochinzidenzgebiet begeben, zweimal je betreffender Kalenderwoche bei Grenzübertritt nach Deutschland einen negativen Corona-Test nachweisen müssen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Reist man innerhalb einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ein, genügt ein einzelner negativer Testnachweis. Wird an der Grenze kein negativer Test vorgelegt, muss die Testung unmittelbar nach Einreise erfolgen. Dasselbe gilt für den Besuch von Verwandten ersten Grades, wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder. Für Grenzgänger aus Risikogebieten, die zu den genannten Zwecken nach Baden-Württemberg einreisen und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren, gelten dieselben Regelungen.
 
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist ab morgen (Freitag, 26.02.2021) auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-rottweil.de unter Bekanntmachungen abzurufen.
 
Hochinzidenzgebiete sind Länder, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung eines Landes zum Hochinzidenzgebiet nimmt der Bund vor. Aufgrund der aktuellen Infektionslage ist damit zu rechnen, dass Nachbarländer des Landes Baden-Württemberg zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden können.
 
Das Land Baden-Württemberg hat für den Fall der Ausweisung eines Hochinzidenzgebiets festgelegt, dass die Kosten der dadurch erforderlich werdenden und in Baden-Württemberg durchgeführten Tests vom Land getragen werden. Hierfür soll die bestehende und sich weiter im Ausbau befindliche Testinfrastruktur genutzt werden.