Nach der Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre durch den baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof hat das Land Baden-Württemberg die Ausgangsbeschränkungen in der CoronaVO aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Gesundheitsämter aufgefordert, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn über den Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner hinaus außerdem noch ein diffuses, nicht auf einen überschaubaren und begrenzten Ausbruchsherd beschränktes, Infektionsgeschehen vorliegt und trotz aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen, die Verbreitung des Virus nicht weiter wirksam und nachhaltig eingedämmt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen im Landkreis Rottweil vor. Daher erlässt das Landratsamt, nach gründlicher Abwägung aller Belange, heute eine Allgemeinverfügung, nach der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet ist.
Sie gilt von Freitag, 12.02.2021, 0:00 Uhr bis zunächst Freitag, 19.02.2021, 24:00 Uhr. Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert mindestens drei Tage in Folge unter 50/100.000 Einwohnern liegt, tritt die Allgemeinverfügung außer Kraft .
Die Allgemeinverfügung ist einsehbar mit ihrem vollen Wortlaut auf der Homepage des Landkreises Rottweil unter:
www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen
Ausnahmen von den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen:
a. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 CoronaVO,
c. Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
d. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
e. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
f. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
g. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
h. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
j. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
k. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
l. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Hinweis: Es gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen. So können private Treffen im öffentlichen und Privaten Raum weiterhin nur im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens einer weiteren, nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person, stattfinden (Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Damit bleiben Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch über die Fasnetstage untersagt.