Auf bestimmten öffentlichen Plätzen in Rottweil und Schramberg ist über die Fasnetstage der Ausschank und Konsum von Alkohol verboten. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landratsamts Rottweil – abgestimmt mit den beiden Stadtverwaltungen - gilt ab Donnerstag, 11.02.2021, 00.00 Uhr (Schmotziger) bis zum Dienstag, 16.02.2021, 24.00 Uhr (Fasnetsdienstag).
Dies erfolgt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und soll die Infektionsdynamik unter Kontrolle halten sowie auch die Ausbreitung weiterer Varianten des Coronavirus verhindern helfen. Dies insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Fasnetstage, an denen die Gefahr besonders groß ist, dass die Regelungen zur Kontaktreduzierung nicht mehr eingehalten werden.
Die Allgemeinverfügung ist einsehbar unter:
www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf dem Gebiet der Großen Kreisstädte Rottweil und Schramberg auf folgenden Verkehrs- und Begegnungsflächen vom 11.02.2021 bis zum 16.02.2021 untersagt:
Rottweil
- Die gesamte Innenstadt:
Beginnend am oberen Ende des Viadukts entlang der Stadtmauer über den Bockshof/Pulverturm bis zum Kriegsdamm. Vom Kriegsdamm über die Predigerstraße, Burkardstraße und über die Rötlinstraße zur Oberndorfer Straße, dann über den Fußweg Höhe Gebäude Oberndorfer Straße 3 zum Hochturm, weiter entlang der Stadtmauer bis zur Neutorstraße, von dort in direkter Linie zur Ecke Gänsbrunnengässle/Stadtgraben. Von dort weiter entlang Stadtgrabenstraße in die Bahnhofstraße und über den Bonifatiusweg entlang der Stadtmauer zurück zum Viadukt.
- Beim Schulzentrum:
Das „Himmelreich Wäldle“ zwischen dem Albert-Magnus-Gymnasium, dem Droste-Hülshoff-Gymnasium in der Kaiserstraße und dem Leibniz-Gymnasium in der Heerstraße
- Der gesamte Busbahnhof in der Heerstraße
- Die Grünfläche beim Wasserturm
Schramberg
Schramberg (gesamt)
- Alle Schulhöfe im Stadtgebiet inkl. Berufsschulzentrum mit Turn- und Festhalle und den dazugehörigen Parkplätzen
- Alle Sportplätze im Stadtgebiet inkl. Badschnass (Hallenbad inkl. Parkplatz).
Schramberg Talstadt
- Schiltachstraße und entlang der B462 Höhe Aldi/Kaufland/Lidl/Fristo/Schloss (Schramberg Tal)
- Paradiesplatz // B462 (Schramberg Tal)
- Hauptstraße (verkehrsberuhigter Bereich, Fußgängerzone inkl. Rathausvorplatz und hinterer Rathausplatz) (Schramberg Tal)
- Marktstraße (Schramberg Tal)
- Sängerstraße
- Park der Zeiten/Grünanlagen (Schramberg Tal)
- Berneckstraße, Busbahnhof (Schramberg Tal)
- Oberndorfer Straße (Schramberg Tal)
Schramberg Sulgen
- Sulgen Ortsmitte: Sulgauer Straße, Schramberger Straße, Heiligenbronner Straße, Rottweiler Straße, Aichhalder Straße (Sulgen)
- Gartenstraße
- Hardtstraße
- Mariazeller Straße
- Lindenstraße
- Wittumgelände (Sulgen)
- Postwiesenpark (Sulgen)
Schramberg Waldmössingen
- Waldmössingen Ortsmitte: Winzelner Straße, Vorstadtstraße, Seedorfer Straße, Heimbachstraße (Waldmössingen)
- Erlebnisbauernhof (Waldmössingen)
- Sportplatz Weiherwasengelände inkl. Abenteuerspielplatz und zugehörige Parkflächen (Waldmössingen)
- Römerkastell (Waldmössingen)
- Gartenfestplatz (Waldmössingen)
- JuPa-Grillplatz (zwischen Waldmössingen und Heiligenbronn)
- Kastellhalle mit Parkplatz (Waldmössingen)
Schramberg Tennenbronn
- Hauptstraße Tennenbronn inkl. Vorplatz Ortsverwaltung und Dorfplatz (Tennenbronn)
- Kurpark an der Grundschule Tennenbronn
- Gästetreff Remsbachhof (Affentälestraße, Tennenbronn)
- Feriendorf Tennenbronn
- Festhalle inkl. Parkflächen (Tennenbronn)
- Dorfweiher mit angrenzenden Flächen
Das Landratsamt appelliert an die Vernunft jedes Einzelnen, sich auch während der kommenden närrischen Tagen, an die Corona-Regeln zu halten und verweist auf die geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung.
So ist z.B. der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen tagsüber nur aus triftigen Gründen erlaubt, wie beispielsweise:
- Ausübung beruflicher Tätigkeit
- Erledigung von Einkäufen
- Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen
- Handlung zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, entweder alleine oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts