Neue Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz


Dabei ist nicht nur die gesicherte Erkrankung, sondern auch der Krankheitsverdacht und erst recht der Todesfall aufgrund einer dieser Infektionen meldepflichtig. Bei Röteln umschließt die Meldepflicht auch in der Schwangerschaft oder um die Entbindung erfolgte Infektionen. Das Windpockenvirus verbleibt nach einmal durchgemachter Erkrankung lebenslang im Körper und kann nach vielen Jahren reaktiviert werden um dabei eine „Gürtelrose“ auszulösen, die wiederum nicht gemeldet werden muss.

Durch die Meldepflicht soll eine weitere Ausbreitung verhindert werden. Der Schutz gefährdeter Kontaktpersonen, durch frühzeitige Impfung oder in begründeten Fällen vorsorgend medikamentöse Behandlung, stellt eine weitere wichtige Maßnahme dar. Gegen alle diese Krankheiten gibt es Impfstoffe. Masern, Mumps, Röteln können in einem Kombinationsimpfstoff gleichzeitig geimpft werden. Vor Keuchhusten kann zusammen mit Wundstarrkrampf, Diphtherie und Kinderlähmung ebenfalls in einer einzigen Impfung geschützt werden. Windpocken sollten im Kindesalter durch zweimalige Einzelimpfung verhindert werden. Bei Unklarheiten oder Fragen steht das Gesundheitsamt jederzeit unterstützend zur Seite. Für Ärzte steht unter nachfolgendem Link ein aktualisiertes Meldeformular zum Download bereit.


Meldeformular für Ärzte, meldefpflichtige Krankheiten