Schülerbeförderung - Erhebung von Eigenanteilen
Erklärung eines Zahlungsvorbehalts


Die Initiative „Eltern für Elternrechte“ fordert die Eltern auf, eine Erklärung eines Zahlungsvorbehaltes bzgl. ihrer Schülerbeförderungs-kosten abzugeben.
 
Grund hierfür ist eine vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen eingereichte Klage bzgl. der Erhebung von Eigenanteilen bei den Schülerbeförderungskosten. Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägervertreter gehen davon aus, dass die Eltern bislang zu Unrecht über die Eigenanteile an den Schülerbeförderungskosten beteiligt wurden, die das Land hätte tragen müssen.
 
Der Landkreistag Baden-Württemberg hat mit einem Rundschreiben vom 17.02.2016 zu der Kampagne der Elterninitiative Stellung genommen und weist darauf hin, dass vom Landesgesetzgeber eine finanzielle Beteiligung der Eltern an den Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Satzungen der Stadt- und Landkreise über § 18 Abs. 2 FAG abgedeckt ist. Diese Ermächtigungsgrundlage berechtigt die Stadt- und Landkreise ausdrücklich, durch Satzung u.a. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses zu bestimmen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Satzungsregelungen der Stadt- und Landkreise zur Schülerbeförderungskostenerstattung innerhalb des gesetzlich festgelegten und richterlich auch bestätigten Rechtsrahmens des § 18 Abs. 2 FAG bewegen.
 
Die Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Eigenanteilen ergibt sich nach wie vor aus geltendem Satzungsrecht.
Die Vorbehaltserklärung entfaltet somit keine unmittelbare Rechtswirkung. Daher sind die Vorbehaltszahlungen allenfalls nach Abschluss des Gerichtsverfahrens und in Abhängigkeit des Ausgangs ggf. von Relevanz.
 
Die eingehenden Erklärungen über Zahlungsvorbehalte werden bei den zuständigen Schulträgern bzw. bei den kreiseigenen Schulen beim jeweiligen Schulsekretariat bis auf weiteres gesammelt.
Wir bitten um Verständnis, dass dahingehend keine Eingangsbestätigung versendet wird.
 
Bei Fragen steht der Ihnen zuständige Schulträger bzw. bei den kreiseigenen Schulen das zuständige Schulsekretariat zur Verfügung.