Gebäudebesitzer aufgepasst!
Ab 01. Juli gilt bei Heizungstausch das neue EWärmeG


Wer ab Juli 2015 seine Heizungsanlage austauscht, muss anschließend statt bislang zehn künftig 15 Prozent der Wärmeenergie aus regenerativen Quellen beziehen. Das gilt nun auch für fast alle Nichtwohngebäude. Die Anzahl der möglichen Erfüllungsoptionen hat sich dafür erhöht – ein Sanierungsfahrplan zählt dazu. Über weitere Neuerungen berichtet Rolf Halter, Niederlassungsleiter der Energieagentur Landkreis Rottweil:
 
Was ist das EWärmeG?
Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz, kurz EWärmeG, treibt die baden-württembergische Landesregierung seit 2007 Jahren den Klimaschutz voran. Vor fünf Jahren ebnete es erneuerbaren Energien verstärkt den Weg: Hausbesitzer mussten seither nach einem Heizungswechsel zehn Prozent der Heizenergie aus nachhaltigen Quellen beziehen. „Die Gesetzesnovelle erhöht diesen Anteil ab 1. Juli zwar um die Hälfte“, erklärt Niederlassungsleiter Halter, „die Quote ließ und lässt sich jedoch mit einer Vielzahl von Maßnahmen erfüllen – und diese Wahlmöglichkeiten sind jetzt noch zahlreicher und flexibler“.
 
Was ist neu?
Nach einem Austausch des Heizkessels müssen künftig 15 statt bisher zehn Prozent der Heizenergie aus erneuerbaren Quellen stammen. Dazu zählen nach wie vor Solarwärme, Holz, Biogas, Bioöl, oder eine Wärmepumpe. Als eine anteilig anrechenbare Ersatzoption zählt neuerdings auch ein umfassender Sanierungsfahrplan. Ein Experte begutachtet dafür das Gebäude, schlägt Maßnahmen vor, die Energie einsparen und berechnet deren Wirtschaftlichkeit. „Für Ein- bis Zweifamilienhäuser kostet ein solcher Sanierungsfahrplan rund 800 Euro“, rechnet Halter vor, „doch die sind gut angelegt.“ Denn das Dokument bringe Klarheit darüber, welche Sanierungsschritte im Gebäude in welcher Reihenfolge und mit welchem Kosten-/Nutzen-Verhältnis umgesetzt werden können, so Niederlassungsleiter Halter.
 
Die Neufassung des Gesetzes lässt es zudem zu, die Erfüllungsoptionen vielfältiger zu kombinieren als bislang und erleichtert damit künftigen Sanierern die Arbeit. So gilt die Solarthermie nicht mehr als sogenannte „Ankertechnologie“, sondern alle zugelassenen Maßnahmen sind gleichermaßen einsetzbar. Neu aufgenommen wurden neben dem Einsatz von Photovoltaik oder der Dach- und Fassadendämmung beispielsweise die Dämmung der Kellerdecke oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz.
 
Welche Gebäude sind in der Pflicht?
Das Gesetz gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude mit mindestens 50 Quadratmetern Fläche, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Die Vorschriften greifen nicht, wird ein Wohngebäude seltener als vier Monate im Jahr benutzt. Für Nichtwohngebäude gibt es einige Außnahmen. Das baden-württembergische EWärmeG ist nicht zu verwechseln mit dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) des Bundes, das für Neubauten mit Bauantrag ab dem 1. Januar 2009 gilt.
 
„Für den Gebäudebesitzer greift das Gesetz erst, wenn ein Austausch der Heizungsanlage ansteht“, betont Rolf Halter. Es lohne jedoch, sich rechtzeitig mit der Thematik zu befassen. Denn auch ohne Gesetzespflicht bringe die energetische Sanierung den Klimaschutz einen großen Schritt voran – und die Energiekosten auf einen niedrigen Stand, so Halter.
 
Die unabhängige Energieagentur Landkreis Rottweil beantwortet alle Fragen zur Novelle des EWärmeG und Gebäudesanierung kostenlos und unabhängig. Telefon: 0741/4800589 oder info(at)ea-rw.de.