Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen
Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz
Sie kann bestehen aus:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Beispiele: Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit - Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
- Beschädigtenrenten mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich
- Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen
- Bestattungs- und Sterbegeld
Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall.
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Leiterin der Gemeinsamen Dienststelle SER - Soziales Entschädigungsrecht
- Sie wurden Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wie z.B. eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung oder Sie haben einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt.
- Der Angriff erfolgte in Deutschland.
- Sie haben dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten.
- Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.
Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten.
Ein Anspruch auf Entschädigung haben Sie nicht, wenn
- Sie als Opfer die Schädigung verursacht haben oder
- es aus sonstigen, besonders in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.
Gleiches gilt, wenn der tätliche Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger begangen wurde. In diesen Fällen wenden Sie sich an Verkehrsopferhilfe e.V.
Der Verfahrensablauf bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung und – bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Landratsämter (früher Versorgungsämter) – nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetz über das Vorverfahren.
Der Antrag ist schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift beim jeweiligen Landratsamt, oder direkt beim Landratsamt Rottweil - Gemeinsame Dienststelle SER - Johanniterstr. 23, 78628 Rottweil zu stellen.
Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt. Dabei ergeben sich nachstehende Zuständigkeiten:
Landkreis Calw
Matthias Bach
Landkreis Freudenstadt
Tamara Hass
Landkreis Reutlingen
Tamara Hass
Landkreis Rottweil
Melanie Hummel
Landkreis Schwarzwald-Baar
NN
Landkreis Tübingen
Helga Heinrich
Landkreis Tuttlingen
Matthias Bach
Landkreis Zollernalbkreis
Simone Hermle-Meier
- in der Regel: keine
Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie mit dem Antrag oder auch später einreichen.
Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.
Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat.
Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.
Umfang und Art der Versorgungsleistungen