Kriegsopferversorgung
Rechtsgrundlage: Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Wer durch
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eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung
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oder durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
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oder durch die dem militärischen oder militärähnlichen Dienst eigentümlichen Verhältnisse
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVG)
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen u.a. Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
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eine Kriegsgefangenschaft
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eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit
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offensichtlich unrechtmäßige Straf- oder Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit militärischem oder militärähnlichen Dienst
- unmittelbare Kriegseinwirkung
- Zwischen dem militärischen Dienst, bzw. den vorstehend aufgeführten versorgungsrechtlich geschützten Tatbeständen und dem schädigenden Ereignis, sowie der verbliebenen Gesundheitsstörung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dabei genügt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und der anzuerkennenden Gesundheitsstörung die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges.
Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen (Witwen, Waisen, Eltern) auf Antrag Versorgung.
Leistungen nach dem BVG
Umfang und Art der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ersehen Sie hier.
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Leiterin der Gemeinsamen Dienststelle SER - Soziales Entschädigungsrecht
Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt. Dabei ergeben sich folgende Zuständigkeiten:
Landkreis Calw
Matthias Bach
Landkreis Freudenstadt
Tamara Hass
Landkreis Reutlingen
Tamara Hass
Landkreis Rottweil
Melanie Hummel
Landkreis Schwarzwald-Baar
NN
Landkreis Tübingen
Helga Heinrich
Landkreis Tuttlingen
Matthias Bach
Landkreis Zollernalbkreis
Simone Hermle-Meier
Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.
Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.