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Widerspruchsentscheidungen
Widersprüche gegen Bescheide der Gemeinden, denen die Gemeinden nicht abhelfen können, werden von den Gemeinden der Kommunalaufsicht zur gebührenpflichtigen Prüfung und Entscheidung vorgelegt. -
Beratung von Gemeinden
Beraten werden Gemeinden jeweils auf Anfrage in kommunalrechtlichen Angelegenheiten. -
Prüfung von gemeindlichen Förderanträgen
Förderanträge, die von Gemeinden gestellt werden, werden von der Kommunalaufsicht in gemeindewirtschaftsrechtlicher Sicht überprüft und an die entsprechenden Stellen weitergeleitet. -
Prüfung von gemeindlichen Satzungen, Verträgen, Beschlüssen
Gemeindliche Satzungen sind der Kommunalaufsicht anzuzeigen und in Einzelfällen auch von dieser zu genehmigen. Dasselbe gilt für bestimmte Gemeinderatsbeschlüsse und Verträge der Gemeinden. -
Wahlorganisation
Die Parlamentswahlen (Europawahl, Bundestagswahl und Landtagswahl) und die Kommunalwahlen (Gemeinderats-, Kreistags- und Bürgermeisterwahlen) werden von der Kommunalaufsicht, soweit dies nicht bei den Gemeinden angesiedelt ist, organisiert und geprüft. -
Wahrnehmung der Aufgaben als oberste Dienstbehörde der Bürgermeister
Der Bürgermeister hat keinen direkten Dienstvorgesetzten. Manche Aufgaben des obersten Dienstvorgesetzten nimmt die Kommunalaufsicht wahr, insbesondere bei disziplinarrechtlichen Maßnahmen. -
VOB-Nachprüfungsstelle
Einsprüche von Bietern gegen Vergabeaufträge öffentlicher Auftraggeber im Landkreis Rottweil (ohne Große Kreisstädte Rottweil und Schramberg) werden nachgeprüft.