Häftlingshilfegesetz - Entschädigung bei Gesundheitsschäden
Rechtsgrundlage: Häftlingshilfegesetz (HHG)
Wer infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der (ehemaligen) Sowjetischen Besatzungszone, bzw. der DDR oder in anderen Ostgebieten nach dem Bundesvertriebenengesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes ( § 1 HHG).
Eingeschlossen sind auch Gewahrsamnahmen, Verschleppungen, Bestrafung- und Verfolgungsmaßnahmen, denen deutsche Staatsangehörige und deutscher Volkszugehörige kurz vor Kriegsende oder in der unmittelbaren Nachkriegszeit ausgesetzt waren. Voraussetzung ist hier, dass die Gewahrsamsnahme nach der Besetzung des Aufenthaltsortes oder nach dem 08.Mai 1945 erfolgt ist.
Umfang und Art der Leistungen sind mit den Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz identisch.
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Soziales Entschädigungsrecht
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Leiterin der Gemeinsamen Dienststelle SER - Soziales Entschädigungsrecht
Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt. Dabei ergeben sich nachstehende Zuständigkeiten:
Landkreis Calw
Matthias Bach
Landkreis Freudenstadt
Tamara Hass
Landkreis Reutlingen
Tamara Hass
Landkreis Rottweil
Melanie Hummel
Landkreis Schwarzwald-Baar
NN
Landkreis Tübingen
Helga Heinrich
Landkreis Tuttlingen
Matthias Bach
Landkreis Zollernalbkreis
Simone Hermle-Meier
Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.
Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.