Impfungen - Entschädigung bei Gesundheitsschäden
Rechtsgrundlage: Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
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von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
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auf Grund dieses Gesetzes (IfSG) angeordnet wurde,
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gesetzlich vorgeschrieben war oder
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auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 60 IfSG))
Leistungen nach dem IfSG:
Umfang und Art der Leistungen sind mit den Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz identisch.
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Soziales Entschädigungsrecht
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Leiterin der Gemeinsamen Dienststelle SER - Soziales Entschädigungsrecht
Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt. Dabei ergeben sich nachstehende Zuständigkeiten:
Landkreis Calw
Matthias Bach
Landkreis Freudenstadt
Tamara Hass
Landkreis Reutlingen
Tamara Hass
Landkreis Rottweil
Melanie Hummel
Landkreis Schwarzwald-Baar
NN
Landkreis Tübingen
Helga Heinrich
Landkreis Tuttlingen
Matthias Bach
Landkreis Zollernalbkreis
Simone Hermle-Meier
Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.
Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.