Gewässerausbau, Bauen am Gewässer
Gewässerausbau
Für die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist eine Planfeststellung erforderlich (§ 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).
Soweit es sich um einen nicht UVP-pflichtigen (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) Gewässerausbau handelt, kann hierfür auch eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Unter den Begriff Gewässerausbau fallen z. B. die Verlegung von Gewässern, Renaturierungsmaßnahmen, Verdolungen, Dammbauten.
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Umweltschutzamt
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Umweltschutzamt - Stellvertr. Amtsleiterin
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Umweltschutzamt
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Umweltschutzamt
Gewässerausbau
Beim Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein umfangreiches Verwaltungsverfahren (§§ 72 ff Landesverwaltungsverfahrensgesetz -LVwVfG-). Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und ggfs. eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchzuführen.
Für eine Plangenehmigung kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.
Zuständige Behörde:
Landratsamt Rottweil, Umweltschutzamt
Notwendige Unterlagen:
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Formloser Antrag
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Übersichtslageplan M 1: 2.500
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Lageplan M 1: 500 (Beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster)
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Beschreibung der Maßnahme
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Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitte, Ansichten), falls erforderlich
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Hydraulische Berechnung
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Unterlagen zur UVP- (Vor-) Prüfung nach § 6 UVPG
Die Unterlagen sind mindestens in 4-facher Ausfertigung beim Umweltschutzamt einzureichen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz
Bauen am Gewässer
Wer Bauten oder Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern (z. B. Bach, Fluss, See) errichten, betreiben oder wesentlich ändern will, benötigt hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können.
Zu den Bauten und Anlagen zählen u. a. Gebäude, Brücken, Stege, Überfahrten, Kreuzungen, kleinere Verdolungen, Ufermauern und Treppen.
Erlaubnisverfahren nach § 93 WG
Sofern das Vorhaben auch einer Baugenehmigung bedarf, wird diese zusammen mit der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt (§ 84 III WG)
Notwendige Unterlagen:
- formloser Antrag
- Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000)
- Lageplan (Maßstab 1 : 500), beglaubigter Auszug aus Liegenschaftskataster
- Erläuterungsbericht, Baubeschreibung
- Bauzeichnungen (Ansichten, Längs- und Querschnitte)
Die Unterlagen sind mindestens in 4-facher Ausfertigung einzureichen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m.
§ 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg
Gewässerausbau
Für eine Planfeststellung beträgt die Gebühr zwischen 50,00 Euro und 30.000,00 Euro. Für eine Plangenehmigung zwischen 50,00 Euro und 15.000,00 Euro.
Bauen am Gewässer
Die Gebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis beträgt mindestens 150,00 Euro.
Zuständigkeiten:
Frau Lainer (westliches Kreisgebiet):
Strukturmaßnahmen, Renaturierungen
Städte/Gemeinden: Aichhalden, Deißlingen, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Zimmern o.R.
Frau Stoll (östliches Kreisgebiet):
Strukturmaßnahmen, Renaturierungen
Städte/Gemeinden: Bösingen, Dietingen, Dornhan, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Oberndorf, Rottweil, Sulz a.N., Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen