Großraum- und Schwertransporte
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die auf Grund ihrer Ladung die Abmessungen der § 18 Abs. 1 StVO oder § 22 Abs. 2 bis 4 StVO überschreiten, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Bei Überschreiten der Maße und Gewichte nach den §§ 32 bis 34 StVZO bedürfen diese Fahrzeuge zunächst einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO der Höheren Straßenverkehrsbehörde (bei Mähdreschern der Zulassungsstelle des Landratsamts), die bei Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für die Transporte/Fahrten selbst nachzuweisen ist.
Eine Erlaubnis wird auch dann benötigt, für Fahrten mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtbild lässt (Gabelstapler).
Für die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist hierbei die Zulassungsstelle beim Landratsamt für den gesamten Landkreis zuständig.
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Untere Straßenverkehrsbehörde - Sachbearbeiterin
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Untere Straßenverkehrsbehörde - Sachbearbeiterin
Für die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist der Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Die Großen Kreisstädte Rottweil und Schramberg (mit deren Stadtteilen) haben bezüglich der Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen nach der StVO eigene Zuständigkeit.