Straßenverkehr - verkehrsrechtliche Anordnungen für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (Baustellen)
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Untere Straßenverkehrsbehörde - Sachbearbeiterin
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Untere Straßenverkehrsbehörde - Sachgebietsleiter
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Untere Straßenverkehrsbehörde - Sachbearbeiterin
Bei Antragstellung nach § 45 Abs. 6 StVO sind vom Unternehmer Angaben über die Art der benötigten Sperrung (z.B. teilweise-, halbseitige- oder Vollsperrung) mit genauer Straßen- und Ortsangabe und den beantragten Zeitraum zu machen. Hierzu ist ggf. eine Lageplanskizze sowie ein Verkehrszeichenplan beizufügen. Auch ist der verantwortliche Bauleiter der Baufirma mitzuteilen.
Zuständigkeit:
Das Landratsamt Rottweil ist zuständig für alle klassifizierten Straßen im Kreisgebiet sowie die nicht klassifizierten Straßen in allen Gemeinden und Städten des Landkreises außer den Gr. Kreisstädten Schramberg und Rottweil (mit deren Stadtteilen), die insoweit eigene Zuständigkeit haben.
Ferner hat die Stadt Oberndorf a.N. in ihrem Bereich (mit den Stadtteilen) eigene Zuständigkeit bei den Gemeindestraßen.
Die Antragstellung hat frühzeitig vorher zu erfolgen.