Ab Montag Testpflicht in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Rottweil


Wegen der weiterhin besorgniserregenden Infektionslage im Landkreis und den weiterhin stark steigenden Corona-Zahlen müssen alle Kindergarten- und Tagespflegekinder im Landkreis Rottweil ab Montag regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Andernfalls dürfen sie die Einrichtungen nicht besuchen

Das Landratsamt Rottweil hat heute für alle Städte und Gemeinden im Landkreis eine Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft oder Kindertagespflegeeinrichtungen bei nicht regelmäßigen Tests erlassen. Diese tritt am Montag, 13. Dezember 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Januar 2022. Die jeweiligen Träger wurden im Vorfeld bereits informiert.

Die Allgemeinverfügung ist bekanntgemacht auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen

Kinder (auch unter drei Jahren), die Einrichtungen wie Kitas, Kindergärten oder Tagespflege besuchen, müssen ab kommendem Montag, 13. Dezember 2021, zweimal die Woche einen negativen Covid-19-Test vorlegen, entweder einen maximal 24 Stunden alten Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test.  Abweichend davon müssen Kinder, die die Einrichtung an bis zu 3 aufeinanderfolgenden Tagen besuchen, den Nachweis nur einmal pro Woche vorlegen. Für diejenigen Kinder, die keinen gültigen Testnachweis vorlegen können, ist es ab kommendem Montag nicht erlaubt, die jeweilige Einrichtung zu betreten.

Der Nachweis über eine negative Testung kann mittels drei Möglichkeiten erbracht werden:

- durch eine Testung in der jeweiligen Einrichtung: Diese haben hierfür den zu betreuenden Kindern in jeder Woche zwei Schnelltests oder zwei PCR-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Einrichtungsleitung. Die Teilnahme an den Testungen durch fachkundiges Personal ist nur möglich, wenn die Erziehungsberechtigten dem Test nach vorheriger umfassender Aufklärung zugestimmt haben.

- Ausreichend ist auch, wenn die Kinder daheim getestet werden und eine Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten vorlegen.

- Außerdem sind auch Testnachweise von anerkannten Teststellen möglich.

Ohne Zustimmung zur Testung in der Einrichtung oder ohne einen gültigen Test- bzw. Impf- oder Genesenennachweis besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Kinder. Die Kinder dürfen in diesem Fall die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 31. Januar 2022.