Öffnungsschritt 2 im Landkreis Rottweil ab Donnerstag, 17. Juni 2021


Seit Donnerstag, 03. Juni 2021 gilt im Landkreis Rottweil der „Öffnungsschritt 1“ des Stufenplans der Corona-Verordnung des Landes sowie die Regelungen des Inzidenz-Status „unter 100“. Seither ist die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis innerhalb von 14 Tagen weiter gesunken. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat heute (Mittwoch, 16.06.2021) für den Landkreis einen Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 22,9 ermittelt. Damit tritt am morgigen Donnerstag, 17. Juni 2021, die 2. Öffnungsstufe nach der Corona-Verordnung in Kraft, die zusätzliche Lockerungen in den Bereichen Gastronomie, Kultur, Sport und anderen Branchen ermöglicht.

Das Landratsamt hat dies heute auf der Homepage unter www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen öffentlich bekanntgegeben.

Ab Donnerstag, 17. Juni 2021 sind mit Test- und Hygienekonzept (d.h. 3G-Nachweis, Hygienemaßnahmen vor Ort und Kontaktdokumentation) unter anderem folgende weitere Lockerungen der Öffnungsstufe 2 möglich:

Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 250 Personen im Freien oder 100 Personen innerhalb geschlossener Räume,

Gastronomie einschließlich Shisha- und Raucherbars zwischen 6 und 22 Uhr, innen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Gäste auf eine Person je 2,5 qm Gastraumfläche und außen ohne Beschränkung der Gästezahl; die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet.

Museumsführungen und touristische Veranstaltungen, insbesondere geführte Besichtigungen, in Gruppen von bis zu 20 Personen (innen und außen)

Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 250 Personen im Freien oder 100 Personen innerhalb geschlossener Räume,

Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien innen mit bis zu 100 Teilnehmenden

Kurse für Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu 20 Teilnehmenden (innen und außen),

Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner mit bis zu 250 Personen im Freien und mit bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen,

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 250 Personen im Freien und mit bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen,

Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen zwischen 6 und 22 Uhr mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kunden auf eine Person je 2,5 qm der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume; die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,

Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbaren Einrichtungen für Gruppen von 20 Schülern,

Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren (1 Person pro 20 qm)

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (1 Person pro 20 qm), für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten,

Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sowie des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmenden und mit bis zu 250 Zuschauern im Freien oder 100 Zuschauern innerhalb geschlossener Räume,

Betrieb von Wellnessbereichen, Bädern und Saunen in Beherbergungsbetrieben innen und außen für Übernachtungsgäste (1 Person pro 20 qm)

Betrieb von Wellnessbereichen und Saunen innen und außen für Gruppen von bis zu 10 Personen,

Betrieb von Schwimmbädern innen und außen (1 Person pro 20 qm)

Sollte die Inzidenz im Landkreis weiterhin insgesamt 5 aufeinanderfolgende Tage unter 50 bleiben, wird das Landratsamt voraussichtlich am Freitag bekanntmachen, dass ab Samstag, 19 Juni 2021, weitere Lockerungen des Öffnungsschritts 3 sowie die mit der Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 speziell verbundenen Erleichterungen gelten.

Die Öffentliche Bekanntmachung zum maßgeblichen und aktuell gültigen Inzidenzwert für den Landkreis ist unter Bekanntmachungen auf der Homepage unter www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen nachzulesen.