Neue Corona-Verordnung mit angepassten Regelungen an die Bundesnotbremse gilt ab 24.04.2021


Wie bereits gestern in unserer Pressemitteilung zur Bundesnotbremse angekündigt, hat das Land die Corona-Verordnung mit Wirksamkeit ab heute (Samstag, 24.04.2021) erneut geändert. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Anpassung an die Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse. Hier gelten nun in Landkreisen mit Inzidenzwerten von über 100, 150 bzw. 165 die Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes (wie gestern in unserer Pressemitteilung kommuniziert). Generelle Bestimmungen der Verordnung wurden ebenfalls den Vorgaben des novellierten Bundesinfektionsschutzgesetzes angeglichen.

Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen und Übersichten zu den aktuellen Regelungen sind zu finden auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick:

Corona-Regeln mit Bundesnotbremse auf einen Blick

Übersicht der offenen/geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten

Aktuelle ab 24.04.2021 wirksame Änderungen der Corona-Verordnung:

Wesentliche generelle Regelungen

•   Absenkung der Altersgrenze bei Ausnahmeregelungen für Kinder, wie beispielsweise bei den Kontaktbeschränkungen oder bei Sport im Freien in Gruppen, auf einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag).

•   Fitnessstudios dürfen für dienstliche Zwecke, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport öffnen. Im Übrigen bleiben Fitnessstudios auch bei einer Inzidenz unter 100 geschlossen.

•   Erlaubt ist weiterhin der kontaktarme Freizeit- und Amateursport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100* ist Sport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.

•   Buchhandlungen dürfen unter den Auflagen für den Einzelhandel wieder öffnen und sind von der Notbremse ausgenommen.

Anpassung Notbremse in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100

Im Wesentlichen ändern sich durch die bundeseinheitliche Regelung im novellierten Infektionsschutzgesetz folgende Punkte zu den bisherigen Regelungen in Baden-Württemberg:

-       Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Allerdings hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschließlich 14 Jahre).

-       Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Hier ist keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen.

-       Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten.

-       Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Landkreis in den Wechselunterricht gehen.

-       Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165 im Landkreis in den Distanzunterricht gehen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

-       Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165 im Landkreis nur noch Notbetreuung anbieten.

-       Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz im Landkreis von bis zu 150 bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des/der Kunden/Kundin. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.

-       Im öffentlichen Personennah- und oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht eine FFP2- /KN95-/N95-Maske zu tragen.

-       Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

-       Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt. Der Bund rechnet diese nicht mehr den Sportstätten, sondern den Freizeiteinrichtungen zu.

-       Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der/die Kunde/Kundin soweit es die Dienstleistung zulässt eine FFP2-/KN95-/N95-Makse tragen.

Für geimpfte oder genesene Personen reicht die Vorlage des Impfnachweises bzw. der Nachweis einer bestätigten Covid19-Infektion.