Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Samstag, 17.04.2021


Seit 07.04.2021 gilt im Landkreis die „Notbremse“ aufgrund des über der Schwelle von 100 liegenden Inzidenzwertes. Die Inzidenz ist seither weiterhin merklich angestiegen. Am vergangenen Dienstag, 13.04.2021 lag der Inzidenzwert bei 163,0 und damit erstmals seit längerer Zeit über 150 je 100.000 Einwohnern. Nachdem der Inzidenzwert auch am Mittwoch, 14.04.2021 (149,4) sowie heute (15. April 2021) weiter auf hohem Niveau liegt, sieht der Landkreis eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für unabwendbar an. Sie gilt für den Landkreis Rottweil ab Samstag, 17.04. 2021, 0:00 Uhr, also ab Mitternacht von Freitag auf Samstag. Die Ausgangsbeschränkung gilt jeweils zwischen 21:00 und 5:00 Uhr.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist die Corona-Verordnung des Landes. Sie sieht Ausgangsbeschränkungen dann vor, wenn alle bislang getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat in einem Schreiben an die Landkreise mitgeteilt, dass jedenfalls ab einer Inzidenz von 150 je 100.000 Einwohnern nächtliche Ausgangsbeschränkungen ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.

Das Landratsamt beobachtet im Landkreis eindeutig ein diffuses Pandemiegeschehen mit einem starken Wachstum bei den Infektionszahlen über den ganzen Landkreis verteilt mit überwiegend kleineren Infektionsketten und Ausbrüchen vorwiegend in Familien und deren Umfeld, vereinzelt auch in Schulen und Kindergärten. Es handelt sich um ein nicht auf einen überschaubaren und begrenzten Ausbruchsherd beschränktes Infektionsgeschehen und trotz aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen kann die Verbreitung des Virus nicht weiter wirksam und nachhaltig eingedämmt werden. Die Belegungszahlen in den Krankenhäusern steigen ebenfalls an und der Anteil an der britischen Variante mit ihrem höheren Infektionspotential liegt bei rund 80 %.

„Die rechtlichen Vorgaben des Landes sind zwingend und die aktuelle Lage im Landkreis lässt unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeitsgrundsätze momentan leider keine andere Möglichkeit zu, als nächtliche Ausgangsbeschränkungen.“ so Landrat Dr. Wolf-Rüdiger Michel. „Nur wenn wir uns alle an die Regeln halten, haben wir eine Chance darauf, dass sich die Zahlen wieder nach unten bewegen.“

Im Einzelnen gilt ab Samstag, 17.04.2021, 0 Uhr folgendes:

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet ist:

-     Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

-     Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5 CoronaVO,

-     Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,

-     Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,

-     Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der un-aufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

-     Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

-     Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und ve-terinärmedizinischer Leistungen,

-     Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Um-gangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

-     Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

-     unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,

-     Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und

-     sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Die Allgemeinverfügung zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung gilt bis Sonntag, 02.05.2021, 24:00 Uhr. Sie tritt vor Ablauf des 02.05.2021 außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz den Wert von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschreitet oder landes- oder bundesweite Ausgangsbeschränkungen in Kraft treten.

Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung ist unter www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen abrufbar.