Die zentrale Bußgeldstelle des Landkreises bearbeitet sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die im Zuständigkeitsbereich des Landkreises begangen wurden. Die Spannbreite reicht von Abfallrecht über Schulrecht bis hin zu Verkehrsordnungswidrigkeiten. Neben der Bearbeitung und Erstellung von Bußgeldbescheiden, ist die Bußgeldstelle auch zuständig für die mobile Geschwindigkeitsüberwachung des Landkreises.
Unabhängig davon, was Ihnen vorgeworfen wird, haben Sie immer die Möglichkeit, sich im Rahmen der Anhörung zur Sache zu äußern oder nicht.
So könnten Sie beispielsweise den Tatablauf aus Ihrer Sicht darlegen oder falls Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, den Täter angeben.
Bei manchen Verstößen wurden Sie von der Polizei direkt angehört. In diesem Fall versenden wir keinen weiteren Anhörungsbogen.
Im Verwarngeldverfahren stellt die Verwarnung gleichzeitig eine Anhörung dar, auch dort haben Sie Möglichkeit sich zu äußern.
Um die Frist zu wahren, müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen. Ihr Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei der (den Bußgeldbescheid erlassenden) Bußgeldbehörde eingehen.
Der Einspruch kann entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde (Absender) eingelegt werden.
Außerdem gilt der Einspruch auch per Telefax als wirksam eingelegt.
"Eine Übermittlung per E-Mail ist nur zulässig, wenn das übermittelte Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde (§ 110c iVm § 32a Abs. 3 Alt. 1 StPO) oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 32a Abs. 4 StPO übermittelt wurde (§ 110c iVm § 32a Abs. 3 Alt. 1 StPO)" (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 18.11.2022, 5 OWi 27 Js 9831/22).
Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben aber zweckmäßig.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt es drei Möglichkeiten wie das Verfahren weitergehen kann:
Ist Ihr Einspruch zulässig und begründet (z. B. der Tatvorwurf trifft nicht zu) wird das Bußgeldverfahren eingestellt.
Sie erhalten eine Einstellungsmitteilung.
Ist Ihr Einspruch zulässig aber unbegründet wird der Bußgeldbescheid aufrechterhalten.
Sie erhalten die Möglichkeit den Einspruch zurückzunehmen, ansonsten wird das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben.
Falls Ihr Einspruch zu spät eingeht und Wiedereinsetzung nicht gewährt wurde, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ergeht kostenpflichtig.
Wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben z. B. durch einen ungeplanten Krankenhausaufenthalt, besteht die Möglichkeit innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und Einspruch einzulegen.
Bitte beachten Sie dabei, dass Sie die Versäumnisgründe durch Nachweise glaubhaft machen müssen.
Bei Fragen in diesem breitgefächerten Themenbereich ist eine (telefonische) Rücksprache mit der Sachbearbeitung (Absender) erwünscht.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z. Zt. bis 55,00 €) haben sie die Möglichkeit das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche durch Zahlung zu akzeptieren. Das Verfahren ist dann abgeschlossen, eine Eintragung im Fahreignungsregister erfolgt nicht.
Falls Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind haben Sie die Möglichkeit sich zum Vorwurf zu äußern.
Im Anschluss entscheidet die Bußgeldstelle, ob und/oder gegen wen das Verfahren fortgesetzt wird.
Bitte beachten Sie, dass im Falle der nicht rechtzeitigen/vollständigen Zahlung des Verwarnungsgeldes ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann, der mit Kosten und Gebühren von mindestens 28,50 € verbunden ist.
Der Halter/Verantwortliche des Fahrzeugs erhält einen Zeugenfragebogen um zu ermitteln, wer das Fahrzeug führte bzw. wer für den Verstoß verantwortlich ist.