Die Gewerbeaufsicht dient der Einhaltung der ursprünglich in der Gewerbeordnung und mittlerweile in zahlreichen anderen Vorschriften enthaltenen arbeits-, umwelt- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Marktüberwachung. Die per Zuständigkeitsverordnung mit Aufgaben der Gewerbeaufsicht beauftragten Verwaltungsbehörden überwachen die Einhaltung der ihnen zugeordneten Vorschriften und setzen diese Vorschriften – sofern erforderlich – durch Anwendung des Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrechtes durch. Der hoheitliche Vollzug dieser Vorschriften zielt auf
‐ den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft und zur Gestaltung einer menschengerechten Arbeit sowie auf den Schutz besonderer Personengruppen,
‐ die technische Sicherheit in Heim und Freizeit, den Schutz der Verbraucher vor unsicheren technischen Produkten (d. h. Produktsicherheit),
‐ den Schutz der Öffentlichkeit und der Verbraucher vor gefährlichen Geräten und daraus evtl. resultierenden schädlichen Umwelteinflüssen,
‐ die Beratung und Stellungnahme hinsichtlich der o. g. Belange bei der Genehmigung gewerblicher Bauvorhaben.
Die Wirksamkeit eines Gesetzes wird wesentlich von seinem Bekanntheitsgrad, von der staatlichen Kontrolle (die Beratung und Sanktion gleichermaßen nutzt), von der kontinuierlichen Beobachtung der Wirkung der Gesetze in der Praxis und möglichen Korrekturen bestimmt. Damit sind zentrale Aufgaben der Gewerbeaufsicht adressiert.
Nehmen Sie bitte direkten Kontakt zur Gemeinde auf, in der Sie das Gewerbe betreiben wollen. Diese kümmert sich um An- / Um- oder Abmeldungen von angezeigten Gewerben.
Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem zuständigen Regierungspräsidium auf. Für weiterführende Informationen besuchen Sie das Themenportal Mutterschutz auf der gemeinsamen Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.
Als Arbeitgeber wissen Sie oder sollten es wissen, dass ein Arbeitsunfall meldepflichtig ist, wenn die bei Ihnen beschäftigte Person wegen des Unfalls mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist (dies gilt erst recht für tödliche Arbeitsunfälle). Eine solche Unfallanzeige richten Sie bitte innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie von dem Unfall erfahren haben, sowohl an Ihre gewerbliche Berufsgenossenschaft oder an Ihre Unfallkasse oder Gemeindeunfallversicherungsverband, als auch an die für Ihren Betriebssitz örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde – dies ist im Regelfall die Gewerbeaufsicht im zuständigen Landratsamt.
Sofern Ihr Betrieb seinen Sitz im Landkreis Rottweil hat und Ihr Betrieb nicht ausnahmsweise der Aufsicht des Regierungspräsidiums Freiburg unterliegt, senden Sie bitte Ihre Unfallanzeige an die E-Mail-Adresse gewerbeaufsicht(at)landkreis-rottweil.de.
Für weiterführende Informationen zum Umgang mit Arbeitsunfällen besuchen Sie die Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.