Geflügel / gehaltene Vögel

Allgemeine Informationen:

Registrierung von Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögeln ab dem ersten Tier beim Veterinäramt über den Tierhalterantrag mit Anzeige zur Haltungsform.
Tierhalterantrag: Vollständig und gut leserlich auszufüllen sind die Seiten 1, 2, 5 und 7/Anlage C. Tierseuchenkasse.

Senden Sie bitte unbedingt den Tierhalterantrag und die Anzeige zur Haltungsform an uns zurück.

Falls es für den Standort der Tierhaltung keine Postadresse gibt, tragen Sie bitte auf jeden Fall eine Flurstücksnummer mit PLZ und Ort ein. Hier finden Sie eine Beschreibung wie Sie die Flurstücksnummer herausfinden können.

Info bzgl. Tierseuchenkasse: Ein Bestand von unter 26 Stück Geflügel (Hühner/Puten/Truthühner) unterliegt nicht der Meldepflicht. Dies bezieht sich nur auf reine Geflügelhalter. Sobald ein Tierhalter eine weitere meldepflichtige Tierart hält (Rinder, Pferde, Schweine oder Schafe), besteht auch für den Geflügelbestand ab dem ersten Tier (Hühner/Puten/Truthühner) Melde- und Beitragspflicht.

Über den Bestand von Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden besteht die Pflicht ein Bestandsregister zu führen. Bitte bewahren Sie dieses bei Ihren Unterlagen auf und führen Sie es aktuell.
Bestandsregister Geflügel
Merkblatt Bestandsregister Geflügel

Sollten Sie planen Eier zu vermarkten, setzen Sie sich vorab mit dem Veterinäramt in Verbindung. Eine Übersicht über Markt- und Lebensmittelrechtliche Vorgaben gibt folgendes Merkblatt:
Kennzeichnung von Hühnereiern an Endverbraucher

Grundsätzlich darf Geflügel nur im Stall gefüttert werden. Das Tränken mit Oberflächenwasser ist verboten.
Ab 1000 Legehennen muss die Anzahl der täglich gelegten Eier dokumentiert werden.

Tiergesundheit:

Allgemeinverfügung Biosicherheit Geflügel

Salmonellose:

ab 350 Legehennen gilt die Geflügelsalmonellose VO. Es müssen alle 15 Wochen Eigenkontrolluntersuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden
Merkblatt Salmonellen
Untersuchungsantrag Salmonellen Geflügel
ab 1000 Legehennen wird zusätzlich einmal jährlich eine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durchgeführt.

Geflügelpest / Vogelgrippe:

Aviäre Influenza ist eine bekämpfungspflichtige Infektionskrankheit. Ein natürliches Reservoir stellt wildes Wassergeflügel dar.  Die Viren treten in zwei Varianten (gering/hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen.
Treten in ihrem Geflügelbestand vermehrt Verluste auf, kommt es zu einer plötzlichen Verminderung der Legeleistung oder plötzlich zu veringerten Tageszunahmen beim Mastgeflügel sind sie verpflichtet die Tiere auf das Vorliegen von Vogelgrippe untersuchen zu lassen.
Aufgrund der wiederkehrenden Seuchengefahr müssen auch bei kleinen Hobbyhaltungen Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Merkblatt Nutzgeflügel schützen

Merkblatt Empfehlungen Mobilstall

Ggf. können nach Rücksprache mit dem Veterinäramt selbstständig Proben zur Untersuchung auf Vogelgrippe eingesendet werden. Hierbei sollten je nach dem ob es sich um gehaltene Vögel oder Wildvögel handelt, folgende Anträge verwendet werden:
Untersuchungsantrag gehaltene Vögel
Probenbegleitschein Wildvogel

Newcastle Disease:

Hühner und Puten müssen verpflichtend nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen Newcastledisease geimpft werden. Informationen hierzu entnehmen Sie dem Merkblatt Impfpflicht Newcastledisease.

Tierschutz:

Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen für gewerbliche Tierhaltungen sind in der Tierschutznutztierhaltungs-VO geregelt.
Nicht gewerbliche Tierhalter sollten sich an den Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungs-VO orientieren.

Treten Probleme mit Federpicken oder Kannibalismus auf, ist umgehend der bestandsbetreuende Tierarzt zu Rate zu ziehen. Eine Übersicht über mögliche Sofortmaßnahmen gibt folgendes Merkblatt:
Merkblatt Federpicken und Kannibalismus