Forstliche Förderung

Allgemeine Informationen zur forstlichen Förderung nach VwV NWW (Förder-Richtlinie Nachhaltige Waldwirtschaft)

Die Antragsstellung muss rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn erfolgen, da der Förderantrag noch vor Maßnahmenbeginn von der Unteren Forstbehörde bearbeitet und anschließend durch das Regierungspräsidium Freiburg bewilligt werden muss.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, dass Sie rechtzeitig vor Antragsstellung mit dem Sachgebiet Privatwald oder mit der für Ihre Waldflächen zuständigen Revierleitung des Forstamtes Kontakt aufnehmen und sich nach den Fördermöglichkeiten und dem Verfahren erkundigen.
 
Insbesondere zur Planung von Pflanzmaßnahmen ist eine vorherige Beratung durch die jeweils zuständige Revierleitung – unabhängig einer späteren Antragsstellung zur Förderung – wichtig. So können Sie wichtige Fragen zum Standort, zur Baumartenwahl, zur geeigneten Herkunft der Baumarten, zum Pflanzabstand und der Baumartenverteilung auf der Fläche im Vorfeld klären.

Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut ab 2026 (PDF)

Informationen zur forstlichen Förderung im Jahr 2026

Im Jahr 2026 können unter anderem folgende Fördermaßnahmen beantragt und bewilligt werden:

  • Pflanzmaßnahmen (zum Beispiel planmäßige Wiederaufforstung oder Wiederbewaldung nach Extremwetterereignis, Naturverjüngungsmaßnahmen),
  • Jungbestandspflege oder auch
  • die periodische Betriebsplanung für größere Betriebe ab etwa 30 ha sowie
  • Seilkraneinsatz im steilen Gelände

Aktuell kann für alle oben genannten Fördermaßnahmen allerdings nur der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt (VZM) werden, so dass der Antragsstellende zumindest förderunschädlich mit der beantragten Maßnahme beginnen kann. Mit Finanzmitteln hinterlegte Bewilligungen sind erst dann möglich, wenn Mittelfreigaben des Bundes und des Landes erfolgt sind.

Das Borkenkäfermonitoring kann auch in 2026 gefördert werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der unten stehenden Rubrik „Borkenkäfermonitoring“. Andere Maßnahmen aus dem Bereich der Extremwetterereignisse, wie z.B. Schadholzaufarbeitung werden in diesem Jahr nicht gefördert.

Wichtige Informationen zur Beantragung von Frühjahrspflanzungen oder sonstigen waldbaulichen Maßnahmen im 1. Halbjahr 2027

Die bisherige Landesförderrichtlinie für forstliche Maßnahmen – die Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) - wird Ende 2026 außer Kraft treten und u.a. durch die neue „VwV NWW Waldbau“ ersetzt.

Das gesamte Antragsverfahren soll zukünftig volldigital über das Waldportal BW erfolgen. Allerdings wird eine Antragstellung dort frühestens ab Juli 2027 möglich sein.

Da aber auch Förderungen für die Frühjahrspflanzung oder sonstige waldbauliche Maßnahmen (z.B. Naturverjüngung, Jungbestandspflege, periodische Betriebspläne, Seilkran) im 1. Halbjahr 2027 möglich sein sollen, sollen Förderanträge noch im Jahr 2026 gestellt und bewilligt werden.

Bitte beachten Sie daher unbedingt die Frist zur Einreichung von waldbaulichen Förderanträgen für das 1. Halbjahr 2027:

bis spätestens Freitag, 6. November 2026 bei der UFB Rottweil

Bei waldbaulichen Maßnahmen ist es empfehlenswert, vor Antragsstellung noch eine Beratung der zuständigen Revierleitung in Anspruch zu nehmen.

Zur Antragsstellung selbst oder bei Fragen können Sie sich gerne an das Sachgebiet Privatwald wenden: privatwald(at)landkreis-rottweil.de oder 0741/244-552.

Die Förderanträge finden Sie in der untenstehenden Rubrik „Antragsunterlagen und Merkblätter“.

Wenn Sie den Antrag selbstständig ausfüllen möchten, achten Sie bitte unbedingt auf Vollständigkeit und senden Sie den Förderantrag digital per E-Mail an unser Förderpostfach privatwald(at)landkreis-rottweil.de.

Privatwald

Telefon:
Fax:
0741 244 6552
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