Das EWärmeG gilt für Gebäude im Land Baden-Württemberg und ergänzt die bestehenden Bundesgesetze. Vor dem Hintergrund der internationalen und nationalen Ziele des Klimaschutzes und der angestrebten Klimaneutralität strebt dieses Gesetz eine flächendeckende Nutzung erneuerbarer Energien in Baden-Württemberg an. Dies gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen.
Eigentümer sind aufgrund des EWärmeGesetzes in der Pflicht, die Nutzung von mindestens 15% erneuerbarer Energien in ihrem Gebäude nachzuweisen. Die Pflicht entsteht mit dem Wechsel bzw. der Erneuerung der Heizung in Gebäuden, die vor dem 01.01.2009 errichtet wurden und über eine Fläche von mehr als 50 Quadratmetern verfügen. Auch der erstmalige Einbau einer zentralen Heizanlage oder der Anschluss an ein Wärmenetz löst die Nutzungspflicht aus.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Umweltministeriums:
um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energieeffizienz/gebaeude/erneuerbare-waerme-gesetz-2015
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29.07.2026 in Kraft getreten und löst das bisher geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Informationen zu diesem Gesetz erhalten Sie im Internet im GModG Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung:
um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energieeffizienz/gebaeude/erneuerbare-waerme-gesetz-2015