Dienstleistung

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen

Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz

Sie kann bestehen aus:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    Beispiele: Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit
  • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
    • Beschädigtenrenten mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich
    • Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen
  • Bestattungs- und Sterbegeld

Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall.

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zuständige Stelle

das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Sie wurden Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wie z.B. eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung oder Sie haben einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt. Hierzu gehören seit Juni 2021 auch Angriffe durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers.
  • Der Angriff erfolgte in Deutschland.
  • Sie haben dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten.
  • Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten.

Ein Anspruch auf Entschädigung haben Sie nicht, wenn

  • Sie als Opfer die Schädigung verursacht haben oder
  • es aus sonstigen, besonders in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.
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Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung und – bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Landratsämter (früher Versorgungsämter) – nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetz über das Vorverfahren.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift beim jeweiligen Landratsamt, oder direkt beim Landratsamt Rottweil - Gemeinsame Dienststelle SER - Johanniterstr. 23, 78628 Rottweil zu stellen.

Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt; zu erreichen unter nachfolgenden Telefon-Nummern oder per E-Mail an versorgungsamt(at)landkreis-rottweil.de

Landkreis Calw - 0741/244 594
Landkreis Freudenstadt - 0741/244 591
Landkreis Reutlingen - 0741/244 591
Landkreis Rottweil - 0741/244 560
Landkreis Schwarzwald-Baar - 0741/244 592
Landkreis Tübingen - 0741/244 587
Landkreis Tuttlingen - 0741/244 594
Landkreis Zollernalbkreis - 0741/244 561

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Erforderliche Unterlagen
  • in der Regel: keine

Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie mit dem Antrag oder auch später einreichen.

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Frist/Dauer

Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.
Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat.
Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.

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Bearbeitungsdauer

Im Durchschnitt: acht Monate

Sie kann je nach Lage des Einzelfalles länger sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gewalttat viele Jahre zurückliegt und Nachweise nur schwer zu bekommen sind oder sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet.

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Kosten/Leistung

Für das Verwaltungsverfahren nach dem OEG werden keine Gebühren erhoben.
Umfang und Art der Versorgungsleistungen

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Rechtsbehelf

Wenn Sie mit der vom Versorgungsamt getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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Sonstiges

Vermögenschäden, Schmerzensgeld und sonstige Hilfen können bei Vorliegen besonderer Sachverhalte evt. von der Landesstiftung Opferschutz gewährt werden.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu