Dienstleistung

SED - Unrecht

Rechtsgrundlagen: Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

Betroffene, die im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 Opfer einer rechtswidrigen strafrechtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichts oder einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme einer deutschen Behörde geworden sind und denen hierdurch Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung.

Ist durch die Freiheitsentziehung oder die hoheitliche Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung verursacht worden, wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

Leistungen nach dem StrRehaG, bzw. VwRehaG:

Umfang und Art der Leistungen sind mit den Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz identisch.

Daneben bestehen bei anderen Leistungsträgern weitere Ansprüche – z. B. Unterstützungsleistungen, Kapitalentschädigungen für Freiheitsentziehung, Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung.

Das zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie im Einzelfall gerne.

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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt; zu erreichen unter nachfolgenden Telefon-Nummern oder per E-Mail an versorgungsamt(at)landkreis-rottweil.de

Landkreis Calw - 0741/244 594
Landkreis Freudenstadt - 0741/244 591
Landkreis Reutlingen - 0741/244 591
Landkreis Rottweil - 0741/244 560
Landkreis Schwarzwald-Baar - 0741/244 592
Landkreis Tübingen - 0741/244 587
Landkreis Tuttlingen - 0741/244 594
Landkreis Zollernalbkreis - 0741/244 561

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Frist/Dauer

Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.

Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.

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Kosten/Leistung

Für das Verwaltungsverfahren nach dem StrRehaG, bzw. dem VwRehaG werden keine Gebühren erhoben.

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Zugehörigkeit zu