Dienstleistung

Häftlingshilfegesetz - Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Rechtsgrundlage: Häftlingshilfegesetz (HHG)

Wer infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der (ehemaligen) Sowjetischen Besatzungszone, bzw. der DDR oder in anderen Ostgebieten nach dem Bundesvertriebenengesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes ( § 1 HHG).

Eingeschlossen sind auch Gewahrsamnahmen, Verschleppungen, Bestrafung- und Verfolgungsmaßnahmen, denen deutsche Staatsangehörige und deutscher Volkszugehörige kurz vor Kriegsende oder in der unmittelbaren Nachkriegszeit ausgesetzt waren. Voraussetzung ist hier, dass die Gewahrsamsnahme nach der Besetzung des Aufenthaltsortes oder nach dem 08.Mai 1945 erfolgt ist.

Umfang und Art der Leistungen sind mit den Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz identisch.

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Verfahrensablauf

Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt; zu erreichen unter nachfolgenden Telefon-Nummern oder per E-Mail an versorgungsamt(at)landkreis-rottweil.de

Landkreis Calw - 0741/244 594
Landkreis Freudenstadt - 0741/244 591
Landkreis Reutlingen - 0741/244 591
Landkreis Rottweil - 0741/244 560
Landkreis Schwarzwald-Baar - 0741/244 592
Landkreis Tübingen - 0741/244 587
Landkreis Tuttlingen - 0741/244 594
Landkreis Zollernalbkreis - 0741/244 561

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Frist/Dauer

Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.

Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.

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Kosten/Leistung

Für das Verwaltungsverfahren nach dem HHG werden keine Gebühren erhoben.

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Zugehörigkeit zu