Rechtsgrundlage: Zivildienstgesetz (ZDG)
Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 47/48 ZDG)
Zivildienstbeschädigungen sind gesundheitliche Schädigungen durch
Leistungen nach dem ZDG:
Umfang und Art der Leistungen sind mit den Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz identisch.
Die Regelungen gelten bei Unfällen während des Zivildienstes bis einschließlich 31.12.2011.
Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten erhalten keine Leistungen nach diesem Gesetz. Diese Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung unfall- und haftpflichtversichert.